Klassierung der Bewerbungen

Die eingegangenen Bewerbungen werden geprüft und alle Bewerber, welche die Bezeichnungsbedingungen erfüllen, werden in zwei Gruppen aufgeteilt:

  • Bewerber, die die Berufseinstiegsphase abgeschlossen haben (Gruppe 1)
  • alle anderen Bewerber, die die Bezeichnungsbedingungen erfüllen (Gruppe 2).

Berufseinstiegsphase

Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er die Berufseinstiegsphase abgeschlossen hat. Um die Berufseinstiegsphase abzuschließen, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er erfüllt alle Bezeichnungsbedingungen.
  • Er verfügt über die in Anwendung des Dekrets vom 19. April 2004 für das Amt erforderlichen Sprachkenntnisse.
  • Er kann im GUW ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub aus prophylaktischen Gründen und der Zeitraum, während dessen das Personalmitglied im Rahmen des Mutterschaftsschutzes oder der Bedrohung durch eine Berufskrankheit von der Ausübung jeglicher Tätigkeit freigestellt ist, werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen.
  • Der letzte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schließt mindestens mit dem Vermerk "ausreichend". Liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt die Bedingung als erfüllt.
  • Er war innerhalb der letzten 5 Schuljahre beim betreffenden Schulträger im aktiven Dienst.

Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den Tagen, die zur Ermittlung des Dienstalters für die Berufseinstiegsphase berücksichtigt werden, hinzugerechnet - vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, in dem er die Berufseinstiegsphase abschließen möchte. Möchte der Bewerber seinen Vorrang im Amt des förderpädagogischen Koordinators geltend machen, werden ebenfalls die Diensttage in einem anderen Amt einer anderen Kategorie, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis hat, berücksichtigt.

Jede Bewerbung gilt für die Dauer des Schuljahres, für das sie eingereicht wird.

Außer in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Recht auf eine zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm aufgrund der Tatsache, dass er die Berufseinstiegsphase abgeschlossen hat, angeboten wird.

Klassierung der Zeitweiligen

Nur die Bewerber, die alle Bezeichnungsbedingungen erfüllen, werden in diese Klassierung aufgenommen.
Die Klassierung der Bewerber erfolgt pro Amt nach einem Punktesystem. Dem Bewerber mit der höchsten Punktzahl wird als Erstem eine Stelle angeboten, wobei man zunächst die Liste der Bewerber, die in der Gruppe 1 klassiert sind, berücksichtigt. Anschließend wird auf die Bewerber der Gruppe 2 zurückgegriffen.
Ist auch diese Liste erschöpft, kommen die Bewerber zum Zuge, die nicht alle Bezeichnungsbedingungen erfüllen und daher nicht in die Klassierung aufgenommen worden sind.
Hier werden die Bewerber bevorzugt, die über den erforderlichen Befähigungsnachweis für das Amt verfügen, für das sie sich beworben haben.

Punktevergabe:

Dienstalter beim Schulträger GUW
Pro vollendete Tranche von
360 Diensttagen

1 Punkt

Beurteilungsbericht
Bewertung "gut"
Bewertung "sehr gut"


2 Punkte
4 Punkte

Zusatzdiplom: Graduat/Bachelor
oder Lizenz/Master

2 Punkte

Zweitsprachendiplom
(gründliche Kenntnisse)

2 Punkte

Teilnahme an Weiterbildungen in den
letzten zwei Schuljahren

1 Punkt

Bei Punktegleichstand geben folgende Kriterien den Ausschlag:

  • Kontinuität auf Schulebene
  • Besserer Beurteilungsbericht
  • Höheres Lebensalter

Zeitweilige Bezeichnung

Die verfügbaren Stellen werden in der Reihenfolge der gemäß der Punktevergabe entstandenen Klassierung vergeben. Die Bewerber erhalten eine zeitweilige Bezeichnung. Im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es seit dem 1. September 2021 drei Formen der zeitweiligen Bezeichnung (s. Artikel zu den zeitweiligen Bezeichnung im Unterrichtswesen):

  • zeitweilige Bezeichnung auf bestimmte Dauer
  • zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn (UZWAD)
  • zeitweilige Bezeichnung auf unbestimmte Dauer (UZW)

Leumundszeugnis und Diplome

Bei Bezeichnung eines Personalmitglieds im Unterrichtswesen ist ein Auskunftsbogen auszufüllen, dem u.a. ein Leumundszeugnis und eine Kopie der erworbenen Diplome beizulegen sind.

Personalmitglieder, die im Rahmen ihrer Bewerbung für das Gemeinschaftsunterrichtswesen bereits ein Leumundszeugnis und eine Kopie ihrer Diplome im Ministerium eingereicht haben, müssen dem Auskunftsbogen diese Dokumente nicht mehr beilegen.

Gesetzliche Grundlagen

Königlicher Erlass vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens: Artikel 16 bis 23.