Gehalt

Ermäßigung für Familienlasten auf den Berufssteuervorabzug

Die Erklärung bezüglich der Ermäßigung für Familienlasten auf den Berufssteuervorabzug ist von allen verheirateten Personalmitgliedern, deren Ehepartner berufliche Einkünfte, Arbeitslosengeld, Krankengeld, eine Pension oder eine Invalidenrente bezieht, auszufüllen. Die Erklärung muss selbst dann eingereicht werden, wenn die bestehende Situation beibehalten wird, d.h. der Ehemann weiterhin in den Genuss des ermäßigten Berufssteuervorabzugs gelangen möchte.

Die Erklärung ist ebenfalls von jedem neu eingestellten Personalmitglied auszufüllen, das selbst oder dessen Partner in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen Anrecht auf einen ermäßigten Berufssteuervorabzug wegen Familienlasten hat.

Jede Änderung in Bezug auf die Haushaltszusammensetzung ist unverzüglich dem Ministerium mitzuteilen.

Die folgenden Ausführungen richten sich an alle verheirateten Personalmitglieder, die ihren Ehepartner nicht zu Lasten haben, da dieser selbst berufliche Einkünfte bezieht.

Gemäß Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Januar 2003 zur Abänderung in Sachen Berufssteuervorabzug des KE/Estgb 92 können Ehepartner, die beide berufliche Einkünfte beziehen, seit dem 1. April 2003 frei entscheiden, wer von ihnen in den eventuellen Genuss der Ermäßigung für Familienlasten bei der Berechnung des Berufssteuervorabzugs kommt. Der Erlass sieht vor, dass der Ehepartner, der in den Genuss der Ermäßigung für Familienlasten kommen möchte, seinem Arbeitgeber dies anhand einer von beiden Ehepartnern vollständig ausgefüllten, unterschriebenen und datierten Erklärung mitteilen muss. Da im freien und offiziellen subventionierten Unterrichtswesen die Gehälter von der Deutschsprachigen Gemeinschaft gezahlt werden, muss nicht der Arbeitgeber, sondern das Ministerium im Besitz der Erklärung sein. Die Regelung findet keine Anwendung auf die Ermäßigung für den schwerbehinderten Ehepartner, die weiterhin der betroffenen Person selbst zuerkannt wird.

Ein Muster der Erklärung über die Zuweisung der Ermäßigung steht im Download zur Verfügung. Diese Erklärung ist lediglich dann im Original vom Personalmitglied an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu senden, wenn es in den Genuss der Ermäßigung gelangen möchte. In allen anderen Fällen ist sie im Original an den Arbeitgeber des Ehepartners und nur in Kopie an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu richten.

Da auf dieser Erklärung keine Möglichkeit vorgesehen ist, die Anzahl der Personen zu Lasten zu vermerken, ist jedes Personalmitglied, das in den Genuss der Ermäßigung gelangen möchte, zudem verpflichtet, eine eidesstattliche Erklärung (siehe Download) auszufüllen und einzureichen.