Gehalt

Pauschale Entschädigung zur Deckung von Bürokosten

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

Zu den Tätigkeiten des Lehrpersonals gehören neben der Erteilung von Unterricht zahlreiche Arbeiten, die aufgrund fehlender Büroarbeitsplätze in den jeweiligen Schulen üblicherweise in Heimarbeit erbracht werden, z. B.:

  • die Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden
  • die Erstellung von didaktischem Material
  • die Verbesserung von Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Prüfungen
  • die Erstellung von Berichten, Zeugnissen
  • usw.

Die betroffenen Personalmitglieder erbringen einen großen Teil ihrer Arbeitszeit in Heimarbeit und nutzen private Arbeitsmittel zu beruflichen Zwecken.

Seit 2021 wird Personalmitgliedern, die im Unterrichtswesen ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleiden, ein Teil der während der Heimarbeit entstehenden Kosten pauschal erstattet. Das gilt für das Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird,

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Höhe der Entschädigung, die von Sozial- und Steuerabgaben befreit ist, beläuft sich auf 15 EUR/Monat. Die Entschädigung wird grundsätzlich für die Monate Januar bis Juni und September bis Dezember gewährt. Für die Ferienmonate Juli und August besteht kein Anspruch. Der Betrag beläuft sich demnach pro Kalenderjahr maximal auf 150 Euro.

Unter welchen Bedingungen hat man Anrecht auf Entschädigung?

Der Anspruch auf Entschädigung besteht für jeden Referenzmonat, wenn insgesamt mindestens 15 Unterrichtsstunden in einem Anwerbungsamt der Kategorie des Lehrpersonals erbracht wurden.

  • Unterrichtsstunden, die aufgrund von Ferienzeiten (Weihnachts-, Oster-, Karnevals- und Allerheiligenferien), Konferenztagen oder freien Tagen ausfallen, gelten für die Berechnung des Anspruchs als gleichgestellt mit tatsächlichen Unterrichtsstunden, insofern das Personalmitglied für diese Zeiträume ein Gehalt bezogen hat und keine Abwesenheitsform für diesen Zeitraum eingetragen ist.
  • Unterrichtsstunden, die aufgrund jeglicher Abwesenheitsformen (mit Ausnahme von Gelegenheitsurlauben und des außergewöhnlichen Urlaubs wegen Fällen höherer Gewalt) nicht erbracht wurden, werden hingegen nicht gleichgestellt, unabhängig davon, ob diese Abwesenheit bezahlt wurde oder nicht. Diese Stunden finden somit keine Berücksichtigung bei der Berechnung.
  • Der Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens wird nur berücksichtigt, wenn das betreffende Personalmitglied ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Lehrpersonals bekleidet und während der Freistellung eine pädagogische Tätigkeit für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erbringt, die es erfordert, in Heimarbeit die oben genannten Tätigkeiten zu erledigen.

Aus Gründen der administrativen Vereinfachung basiert die Berechnung der geleisteten Unterrichtsstunden nicht auf der realen Stundenverteilung laut Stundenplan, sondern auf der gemittelten Angabe laut Bezeichnung. Die Bezeichnung beschreibt eine Wochenstundenzahl und jeder Werktag wird im Regel-, Förder- und Hochschulwesen sowie in der schulischen Weiterbildung gleich mit 1/5 bzw. im Teilzeit-Kunstunterricht mit 1/6 dieser Wochenstundenzahl gewertet. Pro Werktag wird also geschaut, in welcher Bezeichnung gearbeitet wurde. Da es mehrere gleichzeitige Bezeichnungen geben kann, die sich auf mehrere dienstrechtliche Situationen beziehen können, wird über alle Wochentage und alle Bezeichnungen summiert. Die Summe der so ermittelten geleisteten Unterrichtsstunden muss mindestens 15 ergeben, damit im Referenzmonat ein Anrecht auf die Entschädigung entsteht.

Beispiel:

Ein Personalmitglied hat im Februar 2020 wie folgt als Sekundarschullehrer gearbeitet:

  • vom 5. bis 9. Februar: 8/20 und 3/22
  • vom 10. bis 13. Februar: 12/20

Berechnung der Anzahl Unterrichtsstunden:

  • vom 5. bis 7. Februar (8+3)/5 x 3 = 6,6 Unterrichtsstunden
  • vom 10. bis 13. Februar 12/5 x 4 = 9,6 Unterrichtsstunden

Das Personalmitglied hat insgesamt 16,2 Unterrichtsstunden im Monat Februar erbracht. Es hat somit für den Monat Februar Anrecht auf die Entschädigung.

Wann erfolgt die Auszahlung der Entschädigung?

Die Berechnung des Entschädigungsbetrags sowie dessen Auszahlung findet jährlich im Dezember statt.