Notenschutz aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen

Die Erziehungsberechtigten reichen einen Antrag auf Notenschutz aufgrund mangelnder Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen bei der Schulleitung ein. Das entsprechende Formular finden Sie auf dieser Seite unter „Downloads“. Dort finden Sie auch ein Ablaufschema, dass erklärt, wie das Antragsstellung abläuft.

Dem Antrag fügen die Erziehungsberechtigten folgende Dokumente bei:

  • Schreiben der Schulleitung an die Erziehungsberechtigten zu den bereits genehmigten Nachteilsausgleichsmaßnahmen
  • bereits dokumentierte Nachteilsausgleichsmaßnahmen

  • Gutachten einer fachkundigen Einrichtung, das die Notwendigkeit des Notenschutzes begründet und nicht älter als sechs Monate ist.

Mehr Infos zum Gutachten

Was alles im Gutachten enthalten sein muss, können Sie im verknüpften Dekret nachlesen. Das Dekret finden Sie als Juristisches Dokument  unter "Mehr zum Thema" auf dieser Seite. Unter Artikel 93.39 Paragraf 1 finden Sie alle nötigen Angaben zum Gutachten.