Lehrbefähigung
Bei der grundlegenden Reform des Dienstrechts im Jahr 2006 ist unter anderem vorgesehen worden, dass Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, die ohne einen gesetzlich festgelegten Befähigungsnachweis im Falle von Lehrermangel unterrichten, d. h. als Neu- oder Quereinsteiger im Lehrerberuf tätig sind, eine Lehrbefähigung erwerben müssen. Erst wenn diese Lehrbefähigung vorliegt und das Personalmitglied zudem innerhalb eines Zeitraums von 5 aufeinanderfolgenden Schuljahren drei Mal über Abweichung in einem Amt bezeichnet oder eingestellt wurde, erfüllt es die Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen und kann Diensttage für das jeweilige Amt erwirtschaften.
In der Folge ist festgelegt worden, welche Art von Lehrbefähigung die vorerwähnten Personalmitglieder erwerben müssen und wie diese Lehrbefähigung(en) inhaltlich aussehen.
Die Bedingung des Erwerbs einer Lehrbefähigung gilt nur für Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, die nicht den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis besitzen. Alle anderen Personalkategorien (Erziehungshilfspersonal, paramedizinisches Personal, Verwaltungspersonal, …) sind von der Bedingung befreit.
A) Pädagogischer Befähigungsnachweis CAP
Der Pädagogische Befähigungsnachweis CAP gilt im Sekundarschulwesen als Lehrbefähigung für nachfolgende Ämter:
- Lehrer für technische Kurse
- Lehrer für Berufspraxis
- Lehrer für technische Kurse und Berufspraxis
- Lehrer für Fachkurse (auβer Leibeserziehung)
- Lehrer-Mediothekar
Die Ausbildung zum Erwerb des CAP wird von der Autonomen Hochschule in der DG angeboten. Sie umfasst 15 ECTS-Punkte. Die Kurse werden berufsbegleitend organisiert und finden hauptsächlich abends statt.
B) Lehrbefähigung CAP+
Die Lehrbefähigung CAP+ gilt im Sekundarschulwesen als Lehrbefähigung für nachfolgende Ämter:
- Lehrer für allgemeinbildende Kurse
- Lehrer für nichtkonfessionelle Sittenlehre
- Lehrer für Fachkurse (Leibeserziehung)
Die Ausbildung zum Erwerb des CAP+ wird von der Autonomen Hochschule in der DG angeboten. Sie umfasst 30 ECTS-Punkte. Die Kurse werden berufsbegleitend organisiert und finden hauptsächlich abends statt.
C) AESI/AESS/Primarschullehrer
Der Inhaber eines AESI (Lehrbefähigter für die Unterstufe des Sekundarschulwesens) oder eines AESS (Lehrbefähigter für die Oberstufe des Sekundarschulwesens) gilt als Inhaber der Lehrbefähigung, wenn er ein Amt bekleidet, für das er nicht den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis besitzt. Er muss folglich keine zusätzliche Ausbildung absolvieren.
Ab dem 1. Januar 2016 gilt der Inhaber eines Primarschullehrerdiploms, als Inhaber der Lehrbefähigung, wenn er ein Amt in der Unterstufe des Sekundarschulwesens bekleidet, für das er nicht den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Befähigungsnachweis besitzt. Er muss folglich keine zusätzliche Ausbildung absolvieren.
ACHTUNG: Für die Ämter Kindergärtner, Primarschullehrer, Morallehrer im Grundschulwesen, Sportlehrer im Grundschulwesen und Religionslehrer im Grund- oder Sekundarschulwesen ist keine Lehrbefähigung definiert. Im Falle von Lehrermangel können in diesen Ämtern dennoch Personalmitglieder, die nicht den erforderlichen oder für ausreichend erachteten Titel besitzen, über Abweichung eingestellt werden.
D) Pädagogischer Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen - CAPAES
Neu- bzw. Quereinsteiger im Hochschulwesen in der DG, die nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, müssen den Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen (Certificat d'aptitude pédagogique approprié à l'enseignement supérieur - CAPAES) oder einen von der Regierung als gleichwertig anerkannten Nachweis (z.B. Nachweise, die im Ausland ausgestellt wurden) erwerben.
Die Ausbildung zum Erwerb des CAPAES wird von Universitäten, Hochschulen und Weiterbildungsinstituten in der Französischen Gemeinschaft angeboten. Sie umfasst einen theoretischen (120 Präsenzstunden) und einen praktischen (90 Präsenzstunden) Teil. Personen, die bereits einer pädagogischen Ausbildung (z.B. Primarschullehrer, Kindergärtner, Lehrbefähigte für die Unter- oder Oberstufe des Sekundarschulwesens, …) gefolgt sind, erhalten Dispensen, so dass sich bei ihnen der theoretische Teil nur mehr auf 60 Präsenzstunden und der praktische Teil auf 20 Präsenzstunden beläuft.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine berufliche Akte, die eine schriftliche Selbstreflexion über die eigene Berufspraxis im Hochschulwesen umfasst, bei der CAPAES-Kommission einreichen, die schließlich nach Analyse der Akte darüber entscheidet, ob der Bewerber den Pädagogischen Befähigungsnachweis für das Hochschulwesen erhält.
E) Lehrbefähigung für Quereinsteiger an der Musikakademie
Personalmitglieder der Musikakademie, die nicht über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen, müssen, um sich dienstrechtlich in Ordnung zu bringen, eine Lehrbefähigung erwerben, die im Rahmen einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 30 ECTS-Punkten ausgestellt wird. Absolviert werden kann die Ausbildung an belgischen Musikhochschulen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, entsprechende Ausbildungen im Ausland zu absolvieren und eine Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Grundlage des dekretal festgelegten Ausbildungsrasters in der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu beantragen.
Des Weiteren gilt, dass Personalmitglieder der Musikakademie, die im Besitz eines von einer Musikakademie in der Deutschsprachigen, Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellten pädagogischen Befähigungsdiploms für das ausgeübte Amt sind, keine weitere Lehrbefähigung erwerben müssen, selbst wenn die Gültigkeit dieses Nachweises erloschen ist.
Rechtliche Grundlage: Dekret vom 25. Oktober 2010 über pädagogische und administrative Neuerungen im Unterrichtswesen