Zulassungsbedingungen und Regularität in der Primarschule

Zulassungsbedingungen

Zur Primarschule zugelassen sind Schüler, die am 31. Dezember des laufenden Schuljahres mindestens sechs Jahre alt sind und das Alter von fünfzehn Jahren noch nicht überschritten haben. Besitzt ein Schüler bereits das Abschlusszeugnis der Grundschule, ist er nicht mehr zur Primarschule zugelassen.

Allerdings kann ein Kind die Primarschule bereits ab dem Schuljahr besuchen, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem es das Alter von fünf Jahren erreicht. Dafür können sich die Erziehungsberechtigten entscheiden, nachdem sie ein begründetes Gutachten des Klassenrates und durch Kaleido-Ostbelgien zur Kenntnis genommen haben. Bei einem Kind, das noch keinen Kindergarten besucht hat, ist lediglich das Gutachten von Kaleido-Ostbelgien erforderlich.

Der Schüler, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, darf erst in eine Primarschule eingeschrieben werden, wenn:

  1. er die allgemeinen Zulassungsbedingungen erfüllt, wie sie oben beschrieben sind

  2. er eine Bescheinigung vorlegt, die von der zuständigen Schulbehörde des Staates, in dem der Schüler seinen Wohnsitz hat, ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass er eine Primarschule in Belgien besuchen darf (diese Bescheinigung ist nur bei der Ersteinschreibung in eine hiesige Primarschule vorzulegen, sie ist der Schülerakte beizufügen)

  3. er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Ein Elternteil des Schülers hat seinen Arbeitsplatz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit einer Mindestdauer von 6 Monaten.
  • Ein Geschwisterkind ist bereits in derselben Grundschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingeschrieben.
  • Ein besonderer pädagogischer oder sozialer Härtefall liegt vor, der von der Regierung als solcher anerkannt werden muss.

Die Erziehungsberechtigten des Schülers, dessen Wohnsitz sich im Ausland befindet, stellen bei der Schule, in der die Einschreibung erfolgen soll, einen begründeten Antrag auf Einschreibung (siehe Downloadmenü).Der Schulleiter leitet den Antrag an das Ministerium weiter, das ihn dem Minister zur Entscheidung vorlegt.

Für Schüler, deren Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet einer ausländischen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts liegt, gelten die oben genannten Zulassungsbedingungen nicht, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen diesen Gebietskörperschaften und der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorliegt.

Schüler, die im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sind, unterliegen nicht den unter Punkt 2 und 3 angeführten Bedingungen.

Der Schüler besucht die Primarschule in der Regel während sechs Schuljahren.

Der Klassenrat kann beschließen, dass der Schüler während seiner Primarschulzeit einmal ein Studienjahr wiederholt. Im Falle eines Schulwechsels ist dieser Beschluss für alle Schulen verbindlich.

Die Erziehungsberechtigten können auf Vorschlag des Klassenrates und auf der Grundlage eines positiven Gutachtens durch Kaleido-Ostbelgien beschließen, dass ihr Kind am Ende der Primarschulzeit ein achtes Jahr in der Primarschule verbleibt. Dies ist auch dann möglich, wenn das Kind vor Eintritt in die Primarschule ein zusätzliches Kindergartenjahr absolviert hat.

Die Erziehungsberechtigten können auf der Grundlage eines positiven Gutachtens des Klassenrates beschließen, dass ihr Kind die Primarschulzeit um ein Jahr verkürzt.

Regularität

Als regulärer Schüler in der Primarschule gilt der Primarschüler,

  • der die Zulassungsbedingungen erfüllt
  • der in einer einzigen Schule eingeschrieben ist
  • der in der Primarschule anwesend ist und an den für ihn oder seine Klasse organisierten Unterrichtsaktivitäten teilnimmt

Gesetzliche Grundlage

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 21, 23 bis 27
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen: Artikel 5 bis 15