Schulwechsel

Während des Schuljahres darf ein Schüler nur aufgrund eines Wohnsitzwechsels die Schule wechseln.

Sollte der Schüler wegen eines Wohnsitzwechsels eine andere Schule besuchen müssen, informiert der Leiter der aufnehmenden Schule die Schulinspektion über diesen Wechsel, sobald der Schüler die neue Einrichtung besucht.

Nur in außergewöhnlichen Fällen können die Erziehungsberechtigten einen begründeten Antrag auf Schulwechsel im Laufe des Schuljahres einreichen. Dieser Antrag wird über den Schulleiter der Schule, in die das Kind eingeschrieben werden soll, bei der Schulinspektion eingereicht. Er enthält das Gutachten des Leiters der Schule in die das Kind eingeschrieben werden soll, sowie das Gutachten des Leiters, aus der der Schüler kommt. Die Schulinspektion trifft ihre Entscheidung über den Schulwechsel innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt des Antrags. Die Schulferien gelten hier nicht als Werktage. Der Wechsel kann erst stattfinden, nachdem die Schulinspektion ihn genehmigt hat. Nach Ablauf der Frist oder bei Stillschweigen der Schulinspektion gilt der Antrag als genehmigt, wenn die Gutachten beider Schulleiter positiv sind.

Wird einem Antrag auf Schulwechsel eines Schülers, bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und für den als Förderort eine Regelschule bezeichnet wurde, stattgegeben, beruft der Leiter der Regelschule, die den Schüler aufnimmt, unverzüglich eine neue Förderkonferenz ein.

Im unten stehenden Rundschreiben der Französischen Gemeinschaft (FG) wird der Schulwechsel während des Schuljahres auf Ebene der Primarschule zwischen der FG und der DG thematisiert.

Im Einvernehmen mit der "Direction générale de l’Enseignement obligatoire, Service général de l’Enseignement fondamental et de l’Enseignement spécialisé, Rue Adolphe Lavallé 1 in 1080 Bruxelles" sind im Rundschreiben vom 27. Juni 2014 der Fédération Wallonie Bruxelles (FWB) für das Schuljahr 2014-2015 folgende Regelungen beschlossen worden:

1. Von der FWB hin zur DG:

Bei dem Wechsel von einer durch die FWB organisierten oder subventionierten Primarschule zu einer von der DG organisierten oder subventionierten Primarschule liegt die Vorgehensweise sowie die Entscheidung im Ermessen der DG.

Der Schulleiter der Ausgangsschule in der FWB hat demnach keinerlei Formulare auszufüllen.

2. Von der DG hin zur FWB:

Diese Situation ist kein Schulwechsel im Sinne des Dekrets "Missions" der Französischen Gemeinschaft vom 24. Juli 1997, sondern ist wie eine Ersteinschreibung zu analysieren.

Wenn in der Primarschule die Anfrage der Einschreibung nach dem 30. September erfolgt, gelten die Regelungen in Bezug auf eine Einschreibung, die im Kapitel 2.2., Absatz 2.2.3. des beiliegenden Rundschreibens vom 27. Juni 2014 festgelegt sind.

Jedoch muss eine Kopie der Anfrage auf Einschreibung gesendet werden an:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Schulinspektion
Gospertstraße 1
4700 Eupen
 

Gesetzliche Grundlage

Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen: Artikel 15