Einspruchskammer

Durch das sogenannte Grundlagendekret vom 31. August 1998 erhält der volljährige Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte oder der Kandidat die Möglichkeit, bei einer hierfür geschaffenen Einspruchskammer Beschwerde gegen Entscheidungen der Schule oder des Prüfungsausschusses einzulegen.

Gegen diese Entscheidungen konnte in der Vergangenheit nur vor einer Gerichtsbarkeit Einspruch erhoben werden. Seit der Verabschiedung des Grundlagendekretes kann der volljährige Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte seine Beschwerde zunächst einmal vor eine Einspruchskammer bringen, die sich aus Fachleuten (Juristen und Pädagogen) zusammensetzt. Ziel ist es, Beschwerden von einem Fachgremium prüfen zu lassen, um zu vermeiden, dass alle Streitfälle vor Gericht ausgetragen werden.

Bei der Einspruchskammer können Beschwerden eingelegt werden gegen:

  • einen Schulverweis: Dies betrifft sowohl das Grundschul- als auch das Sekundarschulwesen;
  • eine Nichtversetzung oder eine eingeschränkte Versetzung (Orientierungsbescheinigung B): Dies betrifft ausschließlich das Sekundarschulwesen. Zwar kann der Klassenrat im Grundschulwesen beschließen, dass ein Schüler ein Jahr länger in der Stufe verweilt, doch gilt diese Entscheidung nicht als Nichtversetzung, da es in der Primarschule keine systematischen Versetzungsentscheidungen gibt;
  • die Nichtvergabe eines Studiennachweises: Dies betrifft sowohl das Grundschulwesen (Abschlusszeugnis der Grundschule) als auch das Sekundarschulwesen (z.B. Abschlusszeugnis der Unterstufe, Abschlusszeugnis der Oberstufe, Befähigungsnachweis, Studienzeugnis)

Internes Beschwerdeverfahren

Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte, der eine Entscheidung über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises beanstanden möchte, legt spätestens am zweiten Arbeitstag nach Bekanntgabe der Klassenratsentscheidung Beschwerde beim Schulleiter ein. Das bedeutet, dass die Beschwerde innerhalb dieser Frist in der Schule eingegangen sein muss.

Der Schulleiter vergewissert sich, dass es sich bei der "Beschwerde" wirklich um eine Beschwerde handelt und nicht um eine Anfrage nach zusätzlichen Informationen. Im Zweifelsfall nimmt er Rücksprache mit dem Betroffenen. Nach Überprüfung der Beschwerde bestätigt der Schulleiter noch am selben Tag die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall dem Klassenrat erneut zur Entscheidung vor. Der Klassenrat entscheidet nach Möglichkeit am selben Tag oder aber spätestens am darauffolgenden Tag.

Ist der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte nicht mit der Bestätigung der Entscheidung durch den Schulleiter oder mit der neuen Entscheidung des Klassenrates einverstanden, hat er das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.
Er kann die Einspruchskammer erst anrufen, nachdem er dieses interne Beschwerdeverfahren durchlaufen hat.

Bei einem Schulverweis besteht keine interne Einspruchsmöglichkeit. Eine eventuelle Beschwerde ist direkt an die Einspruchskammer zu richten.
Die Einzelheiten des internen Beschwerdeverfahrens sind vom Schulträger zu regeln.
Das Schuljahresende ist so zu organisieren, dass den Fristen Rechnung getragen wird.

Für das Gemeinschaftsunterrichtswesen gelten folgende Bestimmungen:

  • Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte richtet seine Beschwerde schriftlich oder mündlich an den Schulleiter, und zwar spätestens zwei Arbeitstage nach Bekanntgabe der Klassenratsentscheidung. Die Beschwerde muss innerhalb dieser Frist in der Schule eingegangen sein.
  • Der Schulleiter informiert den volljährigen Schüler oder den Erziehungsberechtigten detailliert über die Begründung der Klassenratsentscheidung und händigt ihm eine Abschrift der Begründung aus (dabei ist darauf zu achten, dass er keinerlei Informationen über andere Schüler erhält). Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte hat das Recht die Prüfungsunterlagen einzusehen. Selbstverständlich dürfen keine Unterlagen über andere Schüler eingesehen werden und keine Unterlagen die Schule verlassen.
  • Der Schulleiter bestätigt die Entscheidung des Klassenrates noch am selben Tag oder aber beruft den Klassenrat erneut ein, der sich mit der Angelegenheit noch am selben Tag spätestens aber am darauf folgenden Tag befasst. Die Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung durch den Schulleiter oder die erneute Entscheidung des Klassenrates erfolgt also noch am selben Tag spätestens aber am darauffolgenden Tag. Der volljährige Schüler bzw. der Erziehungsberechtigte kann sich im Sekretariat der Schule über die Entscheidung informieren. Ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung läuft die Zehntagesfrist für das Einlegen eines Einspruchs bei der Einspruchskammer.
  • Der Schulleiter informiert den volljährigen Schüler oder den Erziehungsberechtigten auf Wunsch detailliert über die Begründung der neuen Klassenratsentscheidung und händigt ihm eine Abschrift der Begründung aus (dabei ist darauf zu achten, dass er keinerlei Informationen über andere Schüler erhält).

NB: Bei den Klassenratsentscheidungen ist dem Pädagogischen Leitfaden Rechnung zu tragen.

Einspruch bei der Einspruchskammer

Der Einspruch erfolgt per Einschreiben innerhalb von fünf Kalendertagen (Datum des Poststempels) nach Bekanntgabe der Entscheidung (also der Entscheidung über den Schulverweis, der Bestätigung der ursprünglichen Klassenratsentscheidung durch den Schulleiter oder der erneuten Klassenratsentscheidung). Der Einspruch muss begründet sein.

Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte stellt dem Schulleiter gleichzeitig eine Kopie des Einspruchs zu. Der Schulleiter ist berechtigt, der Einspruchskammer ein begründetes Gutachten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können. Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt angehört zu werden. Der volljährige Schüler oder der Erziehungsberechtigte kann der Einspruchskammer zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung stellen. Sie dürfen jedoch keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer Schüler umfassen.

Schulverweis

Die Einspruchskammer entscheidet spätestens fünf Arbeitstage nach Erhalt des Einspruchs über die Beschwerde. Sie kann einen Schulverweis annullieren. In diesem Fall bleibt der Schüler in der betreffenden Schule eingeschrieben.

Nichtversetzung, eingeschränkte Versetzung, Nichtvergabe eines Studiennachweises

Die Einspruchskammer entscheidet spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn des nächsten Schuljahres über Beschwerden gegen Entscheidungen, die bei den Juniberatungen getroffen werden, und spätestens am 25. September über Beschwerden gegen Entscheidungen, die bei  den Septemberberatungen getroffen werden.
Sie kann Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises aufheben, aber nicht annullieren. In diesem Fall wird der Klassenrat erneut mit der Angelegenheit befasst. Hebt die Einspruchskammer eine Entscheidung des Klassenrates auf, muss er innerhalb von zehn Schultagen nach Erhalt der Entscheidung der Einspruchskammer über den Fall neu beraten und entscheiden. Diese erneute Entscheidung wird dem Schüler bzw. dem Erziehungsberechtigten unmittelbar nach der Klassenratssitzung per Einschreiben mitgeteilt. Gegen diese erneute Entscheidung des Klassenrates kann kein Einspruch mehr bei der Einspruchskammer erhoben werden.

Entscheidungsfindung

Die Einspruchskammer prüft, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen beim Schulverweis oder der Klassenratsentscheidung eingehalten worden sind. Sie  nimmt also ausschließlich eine Legalitätskontrolle vor (also keine Opportunitätskontrolle, d.h. keine Kontrolle der Zweckmäßigkeit einer Entscheidung).
Die Einspruchskammer ist im Normalfall nicht für die inhaltliche Überprüfung der Entscheidung zuständig. Davon ausgenommen sind lediglich Entscheidungen, die völlig unangemessen und unzweckmäßig sowie in keiner Weise nachvollziehbar sind (interne Legalitätskontrolle).
Die Einspruchskammer hat also nicht die Aufgabe, den Klassenrat zu ersetzen.

Ein Hauptelement bei der Legalitätskontrolle ist die ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung (Schulverweis und Klassenratsentscheidung). Diese Verpflichtung ist im Grundlagendekret verankert: Artikel 45 sieht vor, dass ein Schulverweis schriftlich begründet werden muss.

Bei der Begründung sind folgende Punkte zu beachten:

  • In der Begründung werden die Fakten und die angewandten rechtlichen Bestimmungen angeführt, die der Entscheidung zugrunde liegen.
  • Die Begründung muss unzweideutig, präzise und konkret sein. Es bedarf also mehr als nur einer Aneinanderreihung von vagen Formulierungen und Gemeinplätzen.
  • Die formelle Begründung der Entscheidung muss alle Elemente der Begründung enthalten: Bei einem eventuellen Einspruchsverfahren werden nur die in der Entscheidungsbegründung ent¬haltenen Elementen berücksichtigt.

Gesetzliche Grundlage

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 38 und 39
Erlass vom 14. April 1999 zur Ausführung der Artikel 38 und 39 des Grundlagendekretes

Nähere Informationen zur Organisation der Einspruchskammer sowie der Prozedur finden Sie unter "Mehr zum Thema".