Pädagogischer Rat

Der Pädagogische Rat wird vom Schulträger in jeder einzelnen Schule oder für mehrere Schulen eingesetzt. Der Schulträger kann in einer Schule sogar mehrere Pädagogische Räte bilden.

Aufgaben

Aufgabe des Pädagogischen Rates ist es, über die Bildungs- und Erziehungsarbeit einer Schule zu beraten. Er tut dies, indem er Vorschläge zu folgenden Themenbereichen formuliert:

  • Anschaffung des didaktischen Materials
  • Gestaltung der Wochenstundenraster der Schüler und der Lehrer
  • Ausarbeitung und gegebenenfalls Anpassung des Schulprojektes
  • Ausarbeitung der Schulordnung
  • Festlegung der Schulstrukturen
  • Festlegung der Unterrichtsmethoden
  • Organisation der formativen und normativen Bewertung der Schülerleistungen
  • Planung und Durchführungen der pädagogischen Projektaktivitäten
  • Jahresplanung für die Fort- und Weiterbildung des Personals
  • Organisation der Arbeit der Klassenräte
  • Organisation der internen Evaluierung der Schule
  • Organisation der außerschulischen Aktivitäten
  • Unterstützung der externen Evaluation der Schule

In der Regelschule entwickelt der Pädagogische Rat ein Konzept zur differenzierenden Förderung von Schülern mit Lernschwierigkeiten sowie zur Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

In der Förderschule macht der Pädagogische Rat Vorschläge zur Unterstützung der Regelschulen bei der Umsetzung der Integrationsprojekte.

Darüber hinaus hat der Pädagogische Rat ein Informations- und Beratungsrecht in allen pädagogischen Fragen und in allen Angelegenheiten, die die Organisation der Schule betreffen.

Arbeitsweise

Der Pädagogische Rat versammelt sich mindestens viermal jährlich.

Die von ihm gefassten Vorschläge werden in einem Protokollbuch festgehalten, das der Unterrichtsverwaltung zur Kenntnisnahme zur Verfügung steht.

Der Schulleiter ist verpflichtet die Vorschläge des Pädagogischen Rates zu übernehmen. Allerdings können personelle, materielle oder finanzielle Faktoren ihn daran hindern, die im Pädagogischen Rat ausgearbeiteten Vorschläge in die Tat umzusetzen. In diesem Fall erklärt er dem Pädagogischen Rat, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ergriffen werden.

Zusammensetzung, Wählbarkeit, Beschlussfindung

Der Pädagogische Rat setzt sich zusammen aus dem oder den Schulleiter(n), dem Vertreter des Schulträgers sowie aus mindestens fünf Mitgliedern des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals. Verfügt eine Schule über weniger als fünf Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals, sind alle Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals von Amts wegen Mitglieder des Pädagogischen Rates.

Es besteht keine Obergrenze für die Anzahl der Mitglieder. 

Alle Mitglieder des Pädagogischen Rates haben Stimmrecht. Von Amts wegen ist der Schulleiter Vorsitzender des Pädagogischen Rates. Falls ein einziger Pädagogischer Rat für mehrere Schulen gebildet wird, bezeichnet der Schulträger den Vorsitzenden unter den verschiedenen Schulleitern.

Der Pädagogische Rat kann andere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.

Alle Mitglieder des Pädagogischen Rates außer dem oder den Schulleiter(n) und dem Vertreter des Schulträgers werden im Laufe des Monats September für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl bestimmt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Lehr-, Erziehungshilfs-, paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals, einschließlich der zeitweiligen Personalmitglieder und der durch schriftlichen Arbeitsvertrag eingestellten Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Schuljahres bezeichnet beziehungsweise eingestellt sind.

Der Pädagogische Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Vorschläge werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt – es zählt die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Rechtliche Grundlage

Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 48 bis 54