Beurteilung, Urlaubsformen und Kündigung für Befristete oder UZWAD

Wie werden befristetet und unbefristet ab Dienstbeginn bezeichnete Personalmitglieder beurteilt? Welche Urlaubsformen können sie in Anspruch nehmen? Welche Kündigungsfristen gelten für sie?

Eine Lehrerin geht durch die Klasse und erklärt einem Schüler etwas.

Jährliche Beurteilung

Personalmitglieder, die befristet oder unbefristet ab Dienstbeginn bezeichnet sind, werden jährlich durch den Schulleiter beurteilt. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines festgelegten Beurteilungsmusters, das den für das jeweilige Amt festgelegten Auftrag enthält (s. Artikel zur Beurteilung und Bewertung). Der Schulleiter kann die Schulinspektion bitten, ihn bei der Beurteilung zu begleiten. Befindet sich ein Personalmitglied, das nicht über eines der verlangten Diplome verfügt, in der dritten Bezeichnung auf Abweichung, wirkt die Schulinspektion an der Beurteilung mit.

Endet die Beurteilung des Personalmitglieds mit dem Vermerk „ungenügend“, wird die Bezeichnung auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn von Amts wegen zum 30. Juni beendet. Bei einer Neubewerbung verliert das Personalmitglied außerdem jedes Vorrecht gegenüber anderen Bewerbern, auch wenn diese nicht über eines der verlangten Diplome verfügen.

Urlaubsformen

Der Zugang zu den Urlaubsformen ist für befristet und unbefristet ab Dienstbeginn bezeichnete Personalmitglieder eingeschränkt. Sie dürfen u. a. folgende Urlaubsformen in Anspruch nehmen:

  • Gelegenheitsurlaub (z. B. Heirat oder Sterbefall)
  • thematische Laufbahnunterbrechungen (z. B. wegen Elternschaft)
  • Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt (z. B. Krankheit eines Familienmitglieds)

Alle Urlaubsformen werden in der Rubrik „LBU, Dispo, Urlaube“ beschrieben.

Kündigung

Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kann ein befristet oder unbefristet ab Dienstbeginn bezeichnetes Personalmitglied kündigen. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und ist zu begründen.