Der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung ermöglicht es Personalmitgliedern, die während mindestens 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen krankheitsbedingt abwesend waren, ihre Beschäftigung ohne Gehaltseinbußen während eines gewissen Zeitraums teilzeitig wiederaufzunehmen. Dieser Urlaub ist sowohl definitiv ernannten als auch zeitweilig befristet und unbefristet eingestellten Personalmitgliedern zugänglich, insofern sie für mehr als die Hälfte eines vollen Stundenplans eingestellt sind und bei Antragstellung noch über mindestens 30 Krankheitstage verfügen. Personalmitglieder, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt im Unterrichtswesen bekleiden, können diese Urlaubsform ebenfalls in Anspruch nehmen.
Antragstellung
Dieser Urlaub ist eine Gunst, d.h. er wird dem Personalmitglied nur gewährt, wenn sowohl der Schulleiter aus organisatorischer Sicht als auch der Kontrollarzt aus medizinischer Sicht ihr Einverständnis erteilen. Verweigert der Schulträger beziehungsweise der Kontrollarzt die Genehmigung, begründet er seine Entscheidung.
Das Personalmitglied wendet zur Beantragung des Urlaubs dasselbe Verfahren an wie bei einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit, d.h. es lässt vom behandelnden Arzt eine ärztliche Bescheinigung und einen Wiedereingliederungsplan ausfüllen. Anschließend sendet es den Wiedereingliederungsplan und den oberen Abschnitt der ärztlichen Bescheinigung an die Kontrollärztin und den unteren Abschnitt an die Schule. Es informiert aber auch vorab den Schulträger, da dieser entscheidet, ob er dem Personalmitglied den o.e. Urlaub gewährt. Der Schulträger bzw. die Schule übermittelt dem Ministerium in der Folge das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU) oder das UADL-Formular (FSU-GUW-AHS-Kaleido).
Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten ärztlichen Attests und Wiedereingliederungsplans, in dem er u.a. den Zeitraum der Wiedereingliederungsperiode, das voraussichtliche Datum, an dem das Personalmitglied wieder in der Lage ist, seinen Dienst vollständig aufzunehmen, sowie den wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfang festlegt. Das Personalmitglied leistet dabei mindestens 50% eines vollen Stundenplans. In den Ämtern der Kategorie des Lehrpersonals (mit Ausnahme der Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen und dem Lehrpersonal der AHS) erfolgt die Kürzung des Stundenplans mit ganzen Stunden. Die nicht geleisteten Stunden werden vollständig besoldet und der Urlaub wird einer Periode aktiven Dienstes gleichgestellt.
Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass die Wiedereingliederung in Abstimmung mit dem ersetzenden Personalmitglied erfolgt.
Ein Muster des vom behandelnden Arzt auszufüllenden ärztlichen Attests und Wiedereingliederungsplans finden Sie im Downloadbereich.
Einfluss auf die Krankheitstage
Während des Urlaubs erfolgt ein Abzug von Krankheitstagen:
Leistet das Personalmitglied mindestens 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein Viertelkrankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen.
Leistet das Personalmitglied weniger als 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein halber Krankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen.
Einem Personalmitglied, das den vorliegenden Urlaub im Anschluss an einen Arbeitsunfall, einen Unfall auf dem Arbeitsweg oder eine Berufskrankheit auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit dem Einverständnis des Verwaltungsgesundheitsdienstes MEDEX in Anspruch nimmt, werden während des Urlaubs keine Krankheitstage abgezogen.
Dauer
Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von mindestens einem und maximal drei Monaten gewährt, kann aber auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit Einverständnis des Kontrollarztes und des Schulträgers beliebig oft um weitere Zeitspannen von jeweils maximal drei Monaten verlängert werden, solange dem Personalmitglied genügend Krankheitstage zur Verfügung stehen, um diese Zeitspannen abzudecken. Eine Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) des Prozentsatzes des wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfangs ist auf Vorschlag des behandelnden Arztes selbstverständlich möglich.
Vorzeitiger Abbruch
Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes oder des Kontrollarztes erfolgen.
Der Urlaub endet in folgenden Fällen von Amts wegen:
- wenn das Personalmitglied sein Krankheitstagekontingent aufgebraucht hat und zu Lasten der Krankenkasse fällt oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen gestellt wird;
- wenn der Kontrollarzt und beziehungsweise oder der Schulträger der beantragten Verlängerung des Urlaubs nicht stattgibt;
- wenn die zeitweilige Bezeichnung des Personalmitglieds endet oder die definitive Ernennung des Personalmitglieds beendet wird.
Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.