Seit dem 1. September 2013 besteht für alle definitiv ernannten bzw. eingestellten Personalmitglieder, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend gewesen sind, die Möglichkeit, den Dienst auf ihren Antrag hin mit medizinischer Unterstützung und Beobachtung stundenweise wiederaufzunehmen.
Wie funktioniert die Wiedereingliederung?
Hierzu muss das Personalmitglied dem Kontrollarzt vorab eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen. Der Kontrollarzt und der Arbeitgeber entscheiden dann, ob sie einer stundenweisen Wiedereingliederung des Personalmitglieds zustimmen. Die stundenweise Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Einstiegsplans, der gemeinsam vom Personalmitglied, vom behandelnden Arzt, vom Kontrollarzt und vom Arbeitgeber aufgestellt wird.
Welche Tätigkeiten das Personalmitglied konkret in der Schule übernimmt, wird gemeinsam mit dem Schulleiter vereinbart. Die Wiedereingliederung erfolgt für mindestens zwei Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden. Eine progressive Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) der Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden erfolgt in Absprache mit dem Personalmitglied, dem Arbeitgeber und dem Kontrollarzt.
Wie lange dauert die Wiedereingliederung?
Die Wiedereingliederung endet in folgenden Fällen von Amts wegen:
- nach einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten ODER
- sobald das Personalmitglied den Dienst für mindestens die Hälfte eines vollen Stundenplans wieder aufnimmt.
Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes, des Arbeitgebers oder des Kontrollarztes erfolgen.
Welchen administrativen Status hat das Personalmitglied?
Während des Zeitraums der Wiedereingliederung gilt das Personalmitglied administrativ betrachtet weiterhin als ein wegen Krankheit oder Gebrechen abwesendes Personalmitglied. Es erfolgt allerdings kein Abzug von Krankentagen aus dem zur Verfügung stehenden Krankentagekontingent für jeden Tag, an dem das Personalmitglied:
- mindestens 3 Arbeitsstunden im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans mehr als 3 Arbeitsstunden an diesem Tag leisten müsste;
- mindestens 1 Arbeitsstunde im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans 3 Arbeitsstunden oder weniger an diesem Tag leisten müsste.
Die Stunden, die das Personalmitglied im Rahmen der Wiedereingliederung leistet, gehen nicht zu Lasten des Stundenkapitals der Schule. Die Ersatzperson für das erkrankte Personalmitglied bleibt in dieser Zeitspanne bezeichnet. Während der stundenweisen Wiedereingliederung ist das Personalmitglied gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert.
Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.