Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten vermeiden

Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist dafür zuständig, Infektionsketten bei Infektionskrankheiten zurückzuverfolgen oder zu überwachen.

Ziel ist es, bei Verdacht oder bei bestätigter Diagnose von bestimmten ansteckenden Krankheiten schnellstmöglich Vorbeugemaßnahmen zu treffen, um so die Ausbreitung der Krankheit zu vermeiden und/oder die Infektionskette zu unterbrechen.

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat den Erlass über meldepflichtige Infektionskrankheiten am 20. Juli 2017 verabschiedet. Dieser legt Folgendes fest:

  • die Liste der meldepflichtigen Krankheiten – Artikel 1
  • das Verfahren der Meldepflicht im Allgemeinen – Artikel 2
  • das spezifische Meldeverfahren und die zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen bei bestimmten ansteckenden Krankheiten im schulischen Umfeld – Artikel 3

Der Verlauf nach einer Meldung

Die Hygieneinspektion ist im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft angesiedelt. Daher ist die Deutschsprachige Gemeinschaft auch für die Meldung und Kontrolle von ansteckenden Krankheiten zuständig. Die Hygieneinspektoren der Deutschsprachigen Gemeinschaft arbeiten mit den Hygieneinspektoren der Überwachungszelle für ansteckende Krankheiten der AVIQ (Agence pour une vie de qualité) der Wallonischen Region zusammen.

Dadurch, dass die Entwicklung von übertragbaren Krankheiten in Zeit und Raum (epidemiologische Überwachung) überwacht wird, können unmittelbar gezielte Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen.

Melde- und Kontrollverfahren bei Abwesenheit wegen Krankheit

Für das medizinische Kontrollverfahren im Unterrichtswesen ist die Kontrollärztin im Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft zuständig. Sie ist verantwortlich für:

  • die Kontrolluntersuchungen
  • die Erstellung statistischer Analysen
  • die Ursachenforschung
  • die Ausarbeitung von Präventivmaßnahmen
  • usw.

Sie nimmt die Kontrolluntersuchungen am Wohnort des betreffenden Personalmitgliedes vor. Bei einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit wird das Personalmitglied, das beim Kontrollbesuch nicht zu Hause angetroffen wird, von der Kontrollärztin entweder ins Ministerium in Eupen oder ins Dienstleistungszentrum in St. Vith einbestellt.

Der obere Teil des ärztlichen Attests muss zum Ministerium nach Eupen gesandt werden. Die Personalmitglieder achten bitte darauf, die Atteste in einem ausreichend frankierten Umschlag zu senden. Das Attest steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.

Was die eigentliche elektronische Krankmeldung vonseiten der Schulen betrifft, so wird die Meldung über eine Internetseite eingegeben. Die Schulen brauchen dem Ministerium keine Kopien der Atteste zu senden; der Vordruck KR13 genügt.

Im Downloadbereich finden Sie ebenfalls die Schulvorschrift zu diesem Thema.

Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen

Jedes Personalmitglied, das seine Tätigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht ausüben kann, hat Anrecht auf einen Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen.

Was bedeutet das?

  • Zu diesem Zweck erhält jedes Personalmitglied pro Schuljahr ein Jahreskontingent von 30 Krankheitstagen (= 30 Kalendertage!).
  • Der Teil des Jahreskontingents, der am Ende des Schuljahres nicht gebraucht worden ist, fließt in ein Laufbahnkontingent. Das Laufbahnkontingent ist mit einer Obergrenze von 360 Tagen versehen.
  • Die während eines Schuljahres anfallenden Krankheitstage werden zunächst vom Jahreskontingent abgezogen. Erst wenn das Jahreskontingent aufgebraucht ist, werden die Krankheitstage vom Laufbahnkontingent abgezogen.

Der Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen gilt als aktiver Dienst und wird zu 100 Prozent besoldet.

Was passiert, wenn das Kapital an Krankentagen aufgebraucht ist?

Zeitweilig bezeichnete Personalmitglieder: Ist das gesamte Kapital an Krankentagen eines zeitweilig bezeichneten Personalmitglieds erschöpft, fällt es zu Lasten der Krankenkasse. Die von der Krankenkasse gewährte Entschädigung entspricht nicht dem vorher bezogenen Gehalt. Das Personalmitglied erhält:

  • 60 Prozent des Bruttolohns, wenn Personen zu Lasten sind
  • 55 Prozent des Bruttolohns, wenn keine Personen zu Lasten sind

Definitiv ernannte Personalmitglieder: Ist das gesamte Kapital an Krankentagen eines definitiv ernannten Personalmitglieds erschöpft, fällt es zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen und bezieht ein Wartegehalt.

Weitere Informationen zu „Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen“ finden Sie in diesem Menüpunkt. Außerdem erhalten Sie weiterführende Informationen in dem Dokument im Downloadbereich.

Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied wird von Amts wegen zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen gestellt, wenn:

  • es wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend ist und
  • ihm weniger als ein vollständiger Krankheitstag zur Verfügung steht.

Während des Zeitraums der Zurdispositionstellung bezieht das Personalmitglied ein Wartegehalt in Höhe von 70 Prozent seines letzten aktiven Gehalts.

Ausnahme: Personalmitglieder, deren Krankheit oder Gebrechen vom Verwaltungsgesundheitsdienst (MEDEX) als schwerwiegend und langwierig anerkannt wurde, erhalten ein Wartegehalt, dessen Höhe der des letzten aktiven Gehalts entspricht. In diesem Fall wird das Wartegehalt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zurdispositionstellung angepasst.

Untersuchungen durch den Verwaltungsgesundheitsdienst

Das wegen Krankheit oder Gebrechen zur Disposition gestellte Personalmitglied wird regelmäßig vom Verwaltungsgesundheitsdienst (MEDEX) zu einer Untersuchung vorgeladen. Es ist verpflichtet, zu diesen Terminen zu erscheinen. Kommt es dieser Einladung ohne triftigen Grund nicht nach, verliert es sein Recht auf Wartegehalt, bis es einer erneuten Vorladung nachkommt. Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, ob das Personalmitglied fähig ist, sein Amt wieder aufzunehmen oder nicht. Der Medex kann die vorübergehende oder definitive Untauglichkeit aussprechen.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Krankheit nach Erreichen des 63. Lebensjahres

Sobald ein Personalmitglied von seinem 63. Geburtstag an gezählt 365 Tage wegen Krankheit abwesend gewesen ist – sei es auf Grund eines Urlaubs oder einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit – wird es von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dies gilt ab dem ersten Tag des Monats, der dem 365. Krankentag folgt.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Urlaub wegen Krankheit bei Opfern einer Straftat

Wird ein Personalmitglied während der Ausübung seines Dienstes Opfer einer vermeintlichen Straftat und ist infolge dieser Straftat arbeitsunfähig, werden für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit keine Krankheitstage abgezogen.

Diese Regelung greift, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Das Opfer hat zum Zeitpunkt der vermeintlichen Straftat sein Amt ausgeübt, war also im Dienst.
  • Die Staatsanwaltschaft hat offiziell Anklage erhoben.
  • Der Kontrollarzt bestätigt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Opfers unmittelbar in Zusammenhang mit dieser vermeintlichen Straftat steht.

Die Entscheidung des Kontrollarztes ist stets befristet, sie kann jedoch verlängert werden. Der Beschluss des Arztes wird erst mit der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wirksam. Das Personalmitglied kann gegen die Entscheidung des Kontrollarztes Einspruch einlegen. In diesem Fall versuchen der Arzt des Personalmitglieds und der Kontrollarzt während des Einspruchsverfahrens zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Wird keine Einigung erzielt, trifft ein Schiedsarzt, der vom Kontrollarzt in Absprache mit dem Arzt des Personalmitglieds benannt wird, die endgültige Entscheidung.

Eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft ist notwendig. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass die Entscheidung des Kontrollarztes rückwirkende Auswirkungen hat.

Diese Regelung endet spätestens nach einer Zeitspanne von fünf Jahren, beginnend ab dem ersten Tag der Abwesenheit wegen Krankheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der mutmaßlichen Straftat steht.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes

Bei der halbzeitigen Wiederaufnahme handelt es sich konkret um den „Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen“.

Die halbzeitige Wiederaufnahme richtet sich an definitiv oder auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnete oder eingestellte Personalmitglieder, die wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend sind und ihren Dienst im Umfang eines halben Stundenplans wieder aufnehmen möchten.

Antragstellung

Um die halbzeitige Wiederaufnahme in Anspruch nehmen zu können, sind:

  • sowohl das Einverständnis des behandelnden Arztes (aus medizinischer Sicht) als auch
  • die Zustimmung des Schulträgers (aus organisatorischer Sicht) erforderlich.

Das Personalmitglied wendet dabei dasselbe Verfahren an wie bei einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit, d. h.: Es reicht ein vom behandelnden Arzt ausgefülltes ärztliches Attest ein (oberer Teil des Formulars an die Kontrollärztin, unterer Teil des Formulars an die Schule). Es informiert aber auch vorab den Schulträger, weil dieser entscheidet, ob er dem Personalmitglied die halbzeitige Wiederaufnahme gewährt.

Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass die halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes in Abstimmung mit dem ersetzenden Personalmitglied erfolgt.

Dauer

Die Dauer der halbzeitigen Wiederaufnahme beläuft sich auf höchstens 30 Kalendertage. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann der Urlaub allerdings dreimal um jeweils weitere 30 Kalendertage verlängert werden, und zwar gemäß dem hierüber beschriebenen Verfahren.

Die Gesamtdauer dieses Urlaubs darf demnach 120 Tage, also 4 x 30 Tage, während eines Zeitraums von zehn Jahren nicht überschreiten. Dieser Zeitraum von zehn Jahren wird rückwirkend ab dem ersten Tag des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen berechnet.

Während der halbzeitigen Wiederaufnahme leistet das Personalmitglied die Hälfte eines vollen Stundenplans.

Administrativer Status

Während der halbzeitigen Wiederaufnahme befindet sich das Personalmitglied im aktiven Dienst und bezieht sein reguläres Gehalt.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Stufenweise Wiedereingliederung

Für alle definitiv ernannten und zeitweilig bezeichneten Personalmitglieder, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend gewesen sind, die Möglichkeit, den Dienst auf ihren Antrag hin mit medizinischer Unterstützung und Beobachtung stundenweise wiederaufzunehmen. Zeitweilig bezeichnete Personalmitglieder können dieses Angebot allerdings nur nutzen, wenn sie bei Antragstellung noch über mindestens 30 Krankheitstage verfügen.

Wie funktioniert die Wiedereingliederung?

Hierzu muss das Personalmitglied dem Kontrollarzt vorab eine entsprechende Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen. Der Kontrollarzt und der Arbeitgeber entscheiden dann, ob sie einer stundenweisen Wiedereingliederung des Personalmitglieds zustimmen. Die stundenweise Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines individuellen Einstiegsplans, der gemeinsam vom Personalmitglied, vom behandelnden Arzt, vom Kontrollarzt und vom Arbeitgeber aufgestellt wird.

Welche Tätigkeiten das Personalmitglied konkret in der Schule übernimmt, wird gemeinsam mit dem Schulleiter vereinbart. Der Schulleiter trägt ebenfalls Sorge dafür, dass die Wiedereingliederung in Abstimmung mit dem ersetzenden Personalmitglied erfolgt.

Die Wiedereingliederung erfolgt für mindestens zwei Unterrichts- bzw. Arbeitsstunden. Eine progressive Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) der Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden erfolgt in Absprache mit dem Personalmitglied, dem Arbeitgeber und dem Kontrollarzt.

Wie lange dauert die Wiedereingliederung?

Die Wiedereingliederung endet in folgenden Fällen von Amts wegen:

  • nach einer Zeitspanne von maximal sechs Monaten ODER
  • sobald das Personalmitglied den Dienst für mindestens die Hälfte eines vollen Stundenplans wieder aufnimmt.
  • bei zeitweiligen Personalmitgliedern: wenn sie über weniger als einen vollständigen Krankheitstag verfügen.

Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes, des Arbeitgebers oder des Kontrollarztes erfolgen.

Welchen administrativen Status hat das Personalmitglied?

Während des Zeitraums der Wiedereingliederung gilt das Personalmitglied administrativ betrachtet weiterhin als ein wegen Krankheit oder Gebrechen abwesendes Personalmitglied. Es erfolgt allerdings kein Abzug von Krankentagen aus dem zur Verfügung stehenden Krankentagekontingent für jeden Tag, an dem das Personalmitglied:

  • mindestens 3 Arbeitsstunden im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans mehr als 3 Arbeitsstunden an diesem Tag leisten müsste;
  • mindestens 1 Arbeitsstunde im Rahmen der Wiedereingliederung erbringt, vorausgesetzt, dass es auf Grundlage seines regulären Stundenplans 3 Arbeitsstunden oder weniger an diesem Tag leisten müsste.

Die Stunden, die das Personalmitglied im Rahmen der Wiedereingliederung leistet, gehen nicht zu Lasten des Stundenkapitals der Schule. Die Ersatzperson für das erkrankte Personalmitglied bleibt in dieser Zeitspanne bezeichnet. Während der stundenweisen Wiedereingliederung ist das Personalmitglied gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung

Der Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen zur beruflichen Wiedereingliederung im Anschluss an eine Langzeiterkrankung ermöglicht es Personalmitgliedern, die während mindestens 42 aufeinanderfolgenden Kalendertagen krankheitsbedingt abwesend waren, ihre Beschäftigung ohne Gehaltseinbußen während eines gewissen Zeitraums teilzeitig wiederaufzunehmen. Dieser Urlaub ist sowohl definitiv ernannten als auch zeitweilig befristet und unbefristet eingestellten Personalmitgliedern zugänglich, insofern sie für mehr als die Hälfte eines vollen Stundenplans eingestellt sind und bei Antragstellung noch über mindestens 30 Krankheitstage verfügen. Personalmitglieder, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt im Unterrichtswesen bekleiden, können diese Urlaubsform ebenfalls in Anspruch nehmen.

Antragstellung

Dieser Urlaub ist eine Gunst, d.h. er wird dem Personalmitglied nur gewährt, wenn sowohl der Schulleiter aus organisatorischer Sicht als auch der Kontrollarzt aus medizinischer Sicht ihr Einverständnis erteilen. Verweigert der Schulträger beziehungsweise der Kontrollarzt die Genehmigung, begründet er seine Entscheidung.

Das Personalmitglied wendet zur Beantragung des Urlaubs dasselbe Verfahren an wie bei einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit, d.h. es lässt vom behandelnden Arzt eine ärztliche Bescheinigung und einen Wiedereingliederungsplan ausfüllen. Anschließend sendet es den Wiedereingliederungsplan und den oberen Abschnitt der ärztlichen Bescheinigung an die Kontrollärztin und den unteren Abschnitt an die Schule. Es informiert aber auch vorab den Schulträger, da dieser entscheidet, ob er dem Personalmitglied den o.e. Urlaub gewährt. Der Schulträger bzw. die Schule übermittelt dem Ministerium in der Folge das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU) oder das UADL-Formular (FSU-GUW-AHS-Kaleido).

Die Wiedereingliederung erfolgt auf Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten ärztlichen Attests und Wiedereingliederungsplans, in dem er u.a. den Zeitraum der Wiedereingliederungsperiode, das voraussichtliche Datum, an dem das Personalmitglied wieder in der Lage ist, seinen Dienst vollständig aufzunehmen, sowie den wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfang festlegt. Das Personalmitglied leistet dabei mindestens 50% eines vollen Stundenplans. In den Ämtern der Kategorie des Lehrpersonals (mit Ausnahme der Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen und dem Lehrpersonal der AHS) erfolgt die Kürzung des Stundenplans mit ganzen Stunden. Die nicht geleisteten Stunden werden vollständig besoldet und der Urlaub wird einer Periode aktiven Dienstes gleichgestellt.

Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass die Wiedereingliederung in Abstimmung mit dem ersetzenden Personalmitglied erfolgt. 

Ein Muster des vom behandelnden Arzt auszufüllenden ärztlichen Attests und Wiedereingliederungsplans finden Sie im Downloadbereich.

Einfluss auf die Krankheitstage

Während des Urlaubs erfolgt ein Abzug von Krankheitstagen:

Leistet das Personalmitglied mindestens 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein Viertelkrankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen.

Leistet das Personalmitglied weniger als 75% eines vollen Stundenplans, wird pro Kalendertag ein halber Krankheitstag vom Krankheitstagekontingent abgezogen.

Einem Personalmitglied, das den vorliegenden Urlaub im Anschluss an einen Arbeitsunfall, einen Unfall auf dem Arbeitsweg oder eine Berufskrankheit auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit dem Einverständnis des Verwaltungsgesundheitsdienstes MEDEX in Anspruch nimmt, werden während des Urlaubs keine Krankheitstage abgezogen.

Dauer

Der Urlaub wird für eine Zeitspanne von mindestens einem und maximal drei Monaten gewährt, kann aber auf Vorschlag des behandelnden Arztes und mit Einverständnis des Kontrollarztes und des Schulträgers beliebig oft um weitere Zeitspannen von jeweils maximal drei Monaten verlängert werden, solange dem Personalmitglied genügend Krankheitstage zur Verfügung stehen, um diese Zeitspannen abzudecken. Eine Veränderung (Erhöhung/Reduzierung) des Prozentsatzes des wöchentlich vom Personalmitglied zu leistenden Stundenumfangs ist auf Vorschlag des behandelnden Arztes selbstverständlich möglich.

Vorzeitiger Abbruch

Ein vorzeitiger Abbruch der Wiedereingliederung kann auf Initiative des Personalmitglieds, des behandelnden Arztes oder des Kontrollarztes erfolgen.

Der Urlaub endet in folgenden Fällen von Amts wegen:

  • wenn das Personalmitglied sein Krankheitstagekontingent aufgebraucht hat und zu Lasten der Krankenkasse fällt oder zur Disposition wegen Krankheit oder Gebrechen gestellt wird;
  • wenn der Kontrollarzt und beziehungsweise oder der Schulträger der beantragten Verlängerung des Urlaubs nicht stattgibt;
  • wenn die zeitweilige Bezeichnung des Personalmitglieds endet oder die definitive Ernennung des Personalmitglieds beendet wird.

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.

Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen

Die Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen kann von zeitweiligen Personalmitgliedern, die wegen Krankheit abwesend sind und sich, da ihnen keine Krankheitstage mehr zur Verfügung stehen, zu Lasten der Krankenkasse befinden, in Anspruch genommen werden. Mit Genehmigung des Vertrauensarztes der Krankenkasse ist es ihnen im Rahmen dieser Abwesenheit gestattet, den Dienst teilzeitig wiederaufzunehmen, insofern der Schulträger sein Einverständnis erteilt. Der Vertrauensarzt der Krankenkasse legt den Prozentsatz der Beschäftigung fest sowie Beginn und Ende der Teilzeitbeschäftigung.

Diese Urlaubsform ist ebenfalls Personalmitgliedern zugänglich, die ein Auswahl- oder Beförderungsamt bekleiden.

Administrativer Status

Die im Rahmen der Abwesenheit nicht geleisteten Stunden werden nicht besoldet. Allerdings bezieht das Personalmitglied hierfür eine Entschädigung seitens der Krankenkasse. Das Personalmitglied befindet sich für die nicht geleisteten Stunden im nichtaktiven Dienst.

Bei Personalmitgliedern, die sowohl zeitweilig bezeichnet als auch definitiv ernannt sind, kann die Abwesenheit nur auf zeitweilige Stunden gelegt werden.

Beantragung

Der Urlaub ist schriftlich beim Schulträger zu beantragen, indem eine vom Vertrauensarzt der Krankenkasse ausgestellte Genehmigung zur Teilzeitbeschäftigung eingereicht wird. Diese Urlaubsform ist eine Gunst, d.h. ein Schulträger ist nicht verpflichtet dem Urlaubsantrag stattzugeben. Im Falle einer Ablehnung begründet er seine Entscheidung. Der Schulträger bzw. Schulleiter übermittelt dem Ministerium in der Folge das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU) oder das UADL-Formular (FSU-GUW-AHS-Kaleido) zusammen mit der Bescheinigung des Vertrauensarztes.

Dauer

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse legt Beginn und Ende der Teilzeitbeschäftigung fest. Die Abwesenheit wegen verringerter Dienstleistungen endet von Amts wegen, wenn die Bezeichnung des Personalmitglieds endet.

Der Schulleiter trägt Sorge dafür, dass die halbzeitige Wiederaufnahme in Abstimmung mit dem ersetzenden Personalmitglied erfolgt. 

Weiterführende Informationen finden Sie im Downloadbereich.