Beurteilung und Bewertung

Zeitweilige Personalmitglieder, die auf bestimmte Dauer oder auf unbestimmte Dauer ab Dienstbeginn bezeichnet/eingestellt sind und die mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst waren und auch effektive Dienste geleistet haben, werden jedes Jahr vom Schulleiter beurteilt.

Personalmitglieder, die die Berufseinstiegsphase abgeschlossen haben und die mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst waren und auch effektive Dienste geleistet haben, werden jedes zweite Schuljahr beurteilt; es sei denn, es ist einer neuen Schule zugeteilt worden.

Personalmitglieder, die auf unbestimmte Dauer bezeichnet/eingestellt sind und die mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst waren und auch effektive Dienste geleistet haben, werden mindestens jedes dritte Schuljahr beurteilt.
Schließt die Beurteilung eines Personalmitgliedes, das auf unbestimmte Dauer bezeichnet/eingestellt ist, jedoch mit dem Vermerk "ungenügend" oder "mangelhaft", ist der Schulleiter verpflichtet im darauffolgenden Schuljahr das Personalmitglied erneut zu beurteilen. Schließt diese erneute Beurteilung mit dem Vermerk „ungenügend“, endet die Bezeichnung/Einstellung von Amts wegen am 30. Juni des betreffenden Schuljahres.

Es handelt sich hier um Mindestbedingungen; der Schulleiter kann also auch öfter beurteilen.
Dem Schulleiter steht es frei, ein Personalmitglied zu beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei er darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmaß an Kontinuität aufweisen.
Das Personalmitglied, das mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, kann schriftlich eine Beurteilung beim Schulleiter beantragen.

Bei der Beurteilung bestimmter zeitweilig bezeichneter bzw. eingestellter Personalmitglieder wirkt zudem die Schulinspektion mit. Die Beurteilung erfolgt in diesen Fällen gemeinsam durch den Schulleiter und die Schulinspektion.
Betroffen von dieser Regelung sind:

  • alle zeitweiligen Personalmitglieder, die sich in der 3. Einstellung bzw. Bezeichnung über Abweichung befinden;
  • alle zeitweiligen Personalmitglieder, die voraussichtlich in dem betreffenden Schuljahr die Berufseinstiegsphase abschließen.

Jedes definitiv ernannte/eingestellte Personalmitglied kann vom Schulleiter bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beantragen. Ausgenommen davon sind die Personalmitglieder, die sich in einem Beförderungsamt befinden. Auf begründeten schriftlichen Antrag des Schulleiters und/oder auf Weisung des Schulträgers wirkt die Schulinspektion an der Bewertung mit. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall gemeinsam durch den Schulleiter und die Schulinspektion. Im Fall einer gemäß dem Dekret vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion und die Schulentwicklungsberatung eingereichten Beschwerde gegen ein Personalmitglied kann die Schulinspektion eine Bewertung veranlassen. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall gemeinsam durch den Schulleiter und die Schulinspektion.
Schließt der Bericht mit dem Vermerk "ungenügend", wird das Personalmitglied im darauffolgenden Schuljahr erneut bewertet. Wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Schuljahren jeweils mit dem Vermerk "ungenügend" schließen, endet die definitive Ernennung/Einstellung von Amts wegen.

Beurteilungs-/Bewertungsbericht

Die Beurteilung/Bewertung erfolgt anhand eines begründeten Beurteilungs- bzw. Bewertungsberichts. Dieser gibt Auskunft über das ausgeübte Amt, die Fähigkeiten und Leistungen sowie den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung. Es wird geprüft, inwieweit das Personalmitglied den vorgeschriebenen Auftrag bzw. die auferlegten Pflichten erfüllt. Für die Religionslehrer bezieht sich die Beurteilung/Bewertung nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und Unterrichtsinhalte, deren Beurteilung allein dem Kultusträger obliegen. Für diese Beurteilung/Bewertung gelten jedoch die gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Die Gestaltung eines Stoffverteilungsplans ist die Mitarbeit am schulinternen Curriculum und die Gestaltung von Fachcurricula zu verstehen.

Der Bericht schließt mit einer Beurteilungs-/Bewertungsnote: sehr gut, gut, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend.

Die Muster dieses Beurteilungs- bzw. Bewertungsberichts werden durch die Regierung festgelegt, so dass alle Personalmitglieder einer gleichen Personalkategorie nach gleichem Schema beurteilt werden.

Der Schulleiter händigt dem Personalmitglied den Bericht bis zum 30. April des laufenden Schuljahres aus. Das Personalmitglied verfügt über eine Frist von höchstens sieben Tagen nach dem Tag der Aushändigung, um sich mit dem Bericht einverstanden oder nicht einverstanden zu erklären und seine Bemerkungen zum Bericht schriftlich abzugeben. Die Bemerkungen werden dem Bericht beigefügt. Das Personalmitglied datiert und unterzeichnet den Bericht und gibt diesen dem Schulleiter zurück. Händigt das Personalmitglied dem Schulleiter den Bericht und seine Bemerkungen nicht innerhalb der siebentägigen Frist aus, gilt der Bericht des Schulleiters.

Der Schulleiter übermittelt dem Schulträger den Bericht einschließlich der Bemerkungen des Personalmitglieds bis zum 15. Mai per Einschreiben oder per Aushändigung mit Empfangsbestätigung. Das Datum des Poststempels oder der Empfangsbestätigung ist maßgebend. Liegt dem Schulträger bis zum 15. Mai des laufenden Schuljahres keine Ausfertigung des Berichts vor, ist der Bericht nichtig und erhält das Personalmitglied den Vermerk des vorhergehenden Berichts. Ist Letzterer nicht vorhanden, erhält das Personalmitglied den Vermerk „gut“.

Der Bericht wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Das Personalmitglied unterschreibt die drei Ausfertigungen und behält eine davon.

Diese Bestimmungen müssen strikt eingehalten werden, damit bei eventuellen Einsprüchen die Beurteilung oder Bewertung nicht aufgrund formaler Fehler annulliert wird.

Die Beurteilungs- bzw. Bewertungsberichte für das zeitweilige und definitive Personal stehen auch in französischer Sprache als Download zur Verfügung. Die Beurteilung und die Bewertung des Personalmitgliedes muss jedoch immer in deutscher Sprache, d.h. anhand des Berichtes in deutscher Sprache, vorgenommen werden.
Falls es dem Schulleiter sinnvoll erscheint, kann er als sprachliche Hilfestellung seinem Bericht eine Übersetzung in französischer Sprache beifügen. Sollte ein Personalmitglied von sich aus eine Übersetzung beantragen, ist ihm diese auszuhändigen. Das Personalmitglied braucht einen entsprechenden Antrag nicht zu begründen; dem Antrag muss in jedem Fall entsprochen werden.

Der Schulbetreuerin ist in den nachstehenden Fällen eine Abschrift zumindest der ersten und der beiden letzten Seiten des Beurteilungsberichts zukommen zu lassen, damit sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen prüfen kann:

  • wenn das Personalmitglied die dritte Diplomabweichung erhalten hat;
  • wenn das Personalmitglied die Berufseinstiegsphase abschließt;
  • wenn das Personalmitglied definitiv ernannt werden soll (auch wenn es sich um eine Ausdehnung einer bestehenden Ernennung handelt).

Beurteilung der Integrationslehrer

Wiederholt ist die statutarische Frage aufgeworfen worden, wer für die Beurteilung der Integrationslehrer zuständig sei – der Leiter der Förderschule oder der Leiter der Regelschule.
Die Antwort ist eindeutig: Einzig und allein der Leiter der Förderschule zeichnet für die Beurteilung verantwortlich, da die Integrationslehrer dienstrechtlich an die Förderschule gebunden sind. Natürlich kann er zusätzlich zu seinen Unterrichtsbesuchen auch Erkenntnisse des Regelschulleiters mit in die Beurteilung einfließen lassen. In diesem Fall muss dies dann aber in Form einer Anlage erfolgen, die Teil des Beurteilungsberichts wird und vom betreffenden Regelschulleiter unterschrieben und datiert werden muss.

Konkret bedeutet das: Der Schulleiter kann sich bei der Bewertung eines Personalmitglieds auf den schriftlichen Bericht eines anderen Personalmitglieds stützen, das sich in einem Beförderungs- oder Auswahlamt befindet und von ihm schriftlich beauftragt wurde, einen solchen Bericht zur Arbeit des betreffenden Personalmitglieds zu erstellen.

Einspruchsmöglichkeit

Ein zeitweiliges Personalmitglied oder ein definitiv ernanntes/eingestelltes Personalmitglied kann den Beurteilungs- bzw. Bewertungsbericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Aushändigung des Berichts durch den Schulleiter Einspruch vor der zuständigen Einspruchskammer erheben.

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, d.h. die Beurteilung/Bewertung gilt als provisorisch bis zur endgültigen Entscheidung des Trägers.

Die Einspruchskammer gibt innerhalb der 45 Tage nach Erhalt des Einspruchs ihr Gutachten ab, mithilfe dessen der Schulträger innerhalb 10 weiterer Tage nach Erhalt des Gutachtens seine Entscheidung zu treffen hat. Dabei ist er nicht durch das Gutachten der Einspruchskammer gebunden, muss jedoch, falls er von diesem abweicht, seine Entscheidung entsprechend ausführlich begründen.

Es gibt jeweils eine Einspruchskammer für das Gemeinschaftsunterrichtswesen, für das freie subventionierte Unterrichtswesen, für das offizielle subventionierte Unterrichtswesen, für die Autonome Hochschule und für Kaleido-Ostbelgien.
Im Falle eines Einspruches ist dieser schriftlich an die zuständige Einspruchskammer (Gospertstraße 1 in 4700 Eupen) zu richten.