Studienbeihilfen Sekundar

Studienbeihilfen

Reguläre Schüler, die eine Sekundarschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft besuchen, haben Anrecht auf eine Studienbeihilfe der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn die Einkünfte der Personen, die für ihren Unterhalt aufkommen, einen bestimmten Rahmen nicht übersteigen.

Besucht der Schüler eine Sekundarschule in der Französischen Gemeinschaft, erhält er eine Studienbeihilfe von der zuständigen Dienststelle in der Französischen Gemeinschaft.

Beantragung

Beantragen Sie jetzt Ihren Zuschuss online über Mon Espace!

Im Downloadbereich befinden sich alle Erklärungen zur Nutzung des E-Formulars.

Alternativ können Studienbeihilfen auf dem klassischen Postweg (per Einschreiben) beantragt werden.

Der Antrag muss bis zum 31. Oktober des jeweiligen Schuljahres per Einschreiben oder per digitalem Antrag eingereicht werden.

Bedingungen finanzieller Art

Den Anträgen auf Studienbeihilfe wird nur stattgegeben, wenn das Haushaltseinkommen eine festgelegte Grenze nicht überschreitet.

Im Downloadbereich befindet sich ein Flyer mit den Einkommenshöchstgrenzen.

Zur Berechnung der Personen zu Lasten wird die Anzahl der Personen zu Lasten, die auf dem Steuerbescheid vermerkt sind, berücksichtigt. Für alle Antragsteller, die verheiratet, verwitwet oder alleinerziehend mit Kindern zu Lasten sind, wird eine zusätzliche Person zu Lasten hinzugezählt.
Alle Personen, deren Behinderungen mindestens 66 % beträgt, werden doppelt gezählt.

Wenn sich das Einkommen einer Familie verringert hat – beispielsweise durch einen Todesfall, Pensionierung, Scheidung, Trennung, Verlust der Hauptarbeitsstelle oder Krankheit von mehr als 30 Tagen - kann eine vorläufige pauschale Beihilfe ausgezahlt werden.

Rückzahlung

In einigen Fällen kann die Studienbeihilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, z. B. bei

  • Erhalt der Beihilfe auf betrügerischem Wege,
  • unregelmäßigem Schulbesuch,
  • Abwesenheit bei Prüfungen (auch zweite Sitzung),
  • Studienabbruch.

Gesetzliche Grundlagen

  • Dekret vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
  • Erlass vom 5. Dezember 1986 zur Ausführung bestimmter Artikel des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen
  • Erlass vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages