Schulpflicht und freie Schulwahl

Alle Kinder sind ab dem Schuljahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem sie fünf Jahre alt werden, schulpflichtig und sind somit verpflichtet, einem Unterricht zu folgen bzw. den Kindergarten zu besuchen.

Der Schüler unterliegt der Schulpflicht bis zum Ende des Schuljahres in dem Jahr, im Laufe dessen er das Alter von achtzehn Jahren erreicht. Ist ein Schüler jünger als 18 Jahre und hat das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichtes erfolgreich abgeschlossen, unterliegt der Schüler ebenfalls nicht mehr der Schulpflicht.

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine freie Schulwahl.

Schulpflicht

Vollzeitschulpflicht

Minderjährige müssen regelmäßig am Unterricht einer von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten, subventionierten oder anerkannten Grund- oder Sekundarschule des Regel‑ oder Förderschulwesens teilnehmen oder nachweisbar im Hausunterricht beschult werden.

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Der Vollzeitschulpflicht unterliegen Schüler ab dem Schuljahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem sie fünf Jahre alt werden. Die Vollzeitschulpflicht endet nach Ablauf des Schuljahres, das im Laufe des Kalenderjahres endet, in dem der Minderjährige fünfzehn Jahre alt wird. Sie umfasst in der Regel das letzte Kindergartenjahr, die Primarschulzeit und die beiden ersten Studienjahre des Vollzeitsekundarunterrichts und geht nie über das Ende des Schuljahres hinaus, das im Laufe des Kalenderjahres endet, in dem der Minderjährige sechzehn Jahre alt wird.

Teilzeitschulpflicht

Mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht beginnt die Teilzeitschulpflicht. Während des Zeitraums der Teilzeitschulpflicht müssen die Schüler am Vollzeitsekundar­unterricht teilnehmen, einem Teilzeitunterricht folgen oder eine anerkannte Berufsausbildung (z.B. mittelständische Lehre, Industrielehre) absolvieren.

Meldepflicht

Die Erziehungsberechtigten, die sich für den Hausunterricht entscheiden, melden spätestens drei Werktage vor Beginn des Schuljahres, in dem ihr Kind dem Hausunterricht folgen soll, ihr schulpflichtiges Kind bei der Schulinspektion zum Hausunterricht an. Die Erziehungsberechtigten benutzen hierfür das von der Regierung festgelegte Anmeldeformular.

Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten im Laufe des Schuljahres für den Hausunterricht, melden sie ihr schulpflichtiges Kind spätestens zum Zeitpunkt des Wechsels von der Schule in den Hausunterricht bei der Schulinspektion an.

Alle Kinder sind gesetzlich verpflichtet, ab dem Schuljahr, das in dem Kalenderjahr beginnt, in dem sie fünf Jahre alt werden, bis zum Alter von 18 Jahren einem Unterricht zu folgen. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine freie Schulwahl. Durch den Besuch einer Schule außerhalb der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird der Schulpflicht ebenfalls Genüge geleistet. Wenn das schulpflichtige Kind in einer Schule oder einer Ausbildungseinrichtung eingeschrieben ist oder wird, die sich im Ausland befindet, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, jedes Schuljahr bis zum 1. Oktober für jedes schulpflichtige Kind eine von der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ausgestellte Einschreibebestätigung bei der Schulinspektion einzureichen.

Wenn das schulpflichtige Kind nach dem 1. Oktober eingeschrieben wird, muss die Einschreibebestätigung innerhalb von 14 Tagen bei der Schulinspektion eingereicht werden. Ist die Einschreibebestätigung nicht in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache aufgesetzt, wird dieser eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beigefügt.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, diese Einschreibebestätigung für jedes schulpflichtige Kind jährlich und unaufgefordert bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einzureichen.

Falls die Erziehungsberechtigten dieser Meldepflicht nicht nachkommen, meldet die Schulinspektion diesen Fall der Staatsanwaltschaft zwecks Prüfung der Sachlage und Einleiten weiterer Maßnahmen.

Hinweis: In den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Grundschulen muss ein Schulwechsel im Laufe des Schuljahres von der Schulinspektion genehmigt werden (außer im Falle eines Wohnsitzwechsels).

Freie Schulwahl

Die Erziehungsberechtigten, die sich für einen Unterricht ihrer Kinder in einer Schule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft entscheiden, haben die freie Wahl zwischen

  • dem von der Gemeinschaft organisierten Unterrichtswesen
  • dem offiziellen, von der Gemeinschaft subventionierten Unterrichtswesen
  • dem freien konfessionellen Unterrichtswesen

Aus pädagogischen oder finanziellen Gründen können sich die verschiedenen Unterrichtsnetze oder Schulträger bezüglich der Koordinierung oder Ergänzung des Unterrichtsangebots absprechen.

Hinweis: Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf anteilige Kostenerstattung der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule ihrer freien Wahl, falls die Distanz zwischen dem Wohnsitz des Schülers und der betreffenden Schule nicht unter einer bestimmten Mindestentfernung liegt.

Kinder, die das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht haben, haben einen Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule ihrer freien Wahl.

Einschreibepflicht

Gemeinschaftsschulen sind verpflichtet, jeden Schüler einzuschreiben,

  • der Belgier ist und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat
  • der Ausländer ist, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat und im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen ist
  • der die Zulassungsbedingungen erfüllt

Gemeindeschulen sind verpflichtet jeden Schüler einzuschreiben,

  • der Belgier ist und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in dieser Gemeinde oder der Nachbargemeinde des deutschen Sprachgebiets hat, wenn – in letzterem Fall – die Schule, die er besuchen möchte, die nächstgelegene ist
  • der Ausländer ist, im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister der entsprechenden Gemeinde eingetragen ist und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in dieser Gemeinde oder der Nachbargemeinde des deutschen Sprachgebiets hat, wenn – in letzterem Fall – die Schule, die er besuchen möchte, die nächstgelegene ist
  • der die Zulassungsbedingungen erfüllt

Die Schulträger von freien subventionierten Schulen sind verpflichtet jeden Schüler einzuschreiben,

  • der Belgier ist und seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat
  • der Ausländer ist, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat und im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen ist
  • der die Zulassungsbedingungen erfüllt

unter der Bedingung, dass der Erziehungsberechtigte mit dem Erziehungsprojekt einverstanden ist.

Gesetzliche Grundlage

  • Belgische Verfassung: Artikel 24
  • Gesetz vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht
  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 23 bis 27
  • Dekret vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen: Artikel 15