Freistellung vom Unterricht

Die regelmäßige Unterrichtsteilnahme des Schülers ist mittels eines Anwesenheitsregisters zu belegen. Die An- bzw. Abwesenheit wird mindestens einmal vormittags und einmal nachmittags ins Anwesenheitsregister eingetragen. Dieses kann elektronisch geführt werden.

1. Abwesenheit

In der Schulordnung wird die maximale Zahl der Abwesenheiten festgelegt, die von den Erziehungsberechtigen gerechtfertigt werden dürfen. Diese Obergrenze beträgt mindestens 8 und höchstens 30 halbe Tage.

1.1 Nicht genehmigungspflichtige Abwesenheiten

Nachfolgende Abwesenheiten sind nicht von oben erwähnter Obergrenze betroffen und bedürfen keiner besonderen Genehmigung:

  • Abwesenheit wegen einer Krankheit, die durch eine ärztliche Bescheinigung belegt ist;
  • Abwesenheit wegen einer Vorladung vor eine öffentliche Behörde oder wegen der Notwendigkeit für den Schüler, sich zu dieser Behörde zu begeben (Bescheinigung der Behörde erforderlich);
  • Todesfall eines Familienangehörigen (kein schriftlicher Nachweis erforderlich):
  • Verwandter 1. Grades (Eltern, Kind): max. 4 Tage;
  • Verwandter ab dem 2. Grad, der im selben Haus wohnt: max. 2 Tage;
  • Verwandter des 2., 3. oder 4. Grades, der nicht im selben Haus wohnt: max. 1 Tag.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Abwesenheit unverzüglich mitzuteilen. Die unter den ersten beiden Punkten erwähnten Belege werden am Tage unmittelbar nach der Abwesenheit beim Schulleiter hinterlegt. Dauert die Abwesenheit länger als drei Tage, erfolgt die Hinterlegung spätestens am vierten Abwesenheitstag.

1.2 Genehmigungspflichtige Abwesenheiten kurzer Dauer (innerhalb der Obergrenze)

1.2.1 Neben den in 1.1 angeführten Gründen können

  • Fälle höherer Gewalt,
  • außergewöhnliche Umstände in Zusammenhang mit familiären Problemen, Gesundheits- und Beförderungsproblemen,
  • die Teilnahme an nationalen und an internationalen Spitzensportwettkämpfen,
  • die Teilnahme an nationalen oder internationalen Berufs- und Handwerksmeisterschaften
  • sowie die Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung

eine Abwesenheit rechtfertigen.

Die Eltern oder der volljährige Schüler reichen einen begründeten Antrag schriftlich beim Schulleiter ein. Der Schulleiter befindet über die Annehmbarkeit des Antrags.

1.2.2 Neben den in 1.1 und 1.2.1 angeführten Gründen kann eine Abwesenheit mit der Teilnahme an Trainingslagern oder sportlichen Wettkämpfen gerechtfertigt werden, insofern diese Trainingslager und sportlichen Wettkämpfe gezielt auf die Teilnahme an Landes-, Europa- und Weltmeisterschaften, an Olympischen Spielen und an internationalen Spitzensportwettkämpfen vorbereiten.

Die Eltern oder der volljährige Schüler reichen spätestens 2 Wochen vor dem Trainingslager oder dem sportlichen Wettkampf einen begründeten Antrag schriftlich beim Schulleiter ein. Der Schulleiter entscheidet über die Annehmbarkeit des Antrags.

Die Dauer dieser Abwesenheiten darf 30 halbe Tage pro Schuljahr nicht überschreiten.

1.3 Genehmigungspflichtige Abwesenheiten längerer Dauer (oberhalb der Obergrenze)

1.3.1 Abwesenheit aufgrund der Anerkennung des Statuts eines C-Kader, B-Kader oder A-Kader Athleten

Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten kann der für das Unterrichtswesen zuständige Minister eine längerfristige Abwesenheit zwecks Teilnahme

Die Anerkennung des Statuts eines C-Kader, B-Kader oder A-Kader Athleten durch die Regierung kann gemäß Artikel 22 des Sportdekrets vom 19. April 2004 eine regelmäßige Abwesenheit rechtfertigen. Die Dauer dieser Abwesenheit darf sechs Unterrichtsstunden pro Woche nicht überschreiten.

Zur Genehmigung dieser Abwesenheit reichen die Eltern oder der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag beim Schulleiter ein. Der Schulleiter entscheidet binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags über die Genehmigung dieser Abwesenheit. Wird keine Entscheidung innerhalb der Frist getroffen, gilt der Antrag als genehmigt.

Diese Genehmigung gilt für die Dauer eines Schuljahres.

Der für das Unterrichtswesen zuständige Minister kann in außergewöhnlichen Fällen  zusätzliche Abwesenheiten gewähren. Dazu reichen die Eltern oder der volljährige Schüler einen Antrag beim Schulleiter ein. Der Schulleiter leitet diesen verbunden mit seiner Stellungnahme an die Schulinspektion weiter. Der Minister entscheidet auf Grundlage eines Gutachtens der Schulinspektion über die Gewährung der zusätzlichen Abwesenheiten.

Falls die schulischen Leistungen des betroffenen Schülers sich nachweislich negativ entwickeln, kann der Schulleiter in Absprache mit dem Klassenrat und nach Rücksprache mit den Eltern oder dem volljährigen Schüler eine Anpassung der gewährten Abwesenheiten vornehmen oder die gewährten Abwesenheiten ganz zurückziehen.

Der Schulleiter informiert die Schulinspektion und den Fachbereich Sport, Medien und Tourismus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die entsprechenden Entscheidungen.

Der Schulleiter übermittelt der Schulinspektion innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seiner Entscheidung den Beschluss der Regierung zur Anerkennung des Statuts eines C-Kader, B-Kader oder A-Kader Athleten und  die Übersicht der gewährten Abwesenheiten beziehungsweise der angepassten Abwesenheiten sowie gegebenenfalls die Entscheidung die gewährten Abwesenheiten zurückzunehmen.

1.3.2 Teilnahme an Trainingslagern und Sportwettkämpfen, Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung

Neben den oben angeführten Gründen kann der für das Unterrichtswesen zuständige Minister längerfristige Abwesenheiten

  • zur Teilnahme an nationalen und internationalen Berufs- oder Handwerksmeisterschaften
  • zur Teilnahme an Vorbereitungen zu Berufs- und Handwerksmeisterschaften sowie
  • zur Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung genehmigen.

Dazu reichen die Eltern oder der volljährige Schüler einen schriftlichen Antrag beim Schulleiter ein. Der Schulleiter erstellt ein Gutachten.

Der Antrag wird mindestens zwei Wochen vor der Meisterschaft beziehungsweise Veranstaltung über den Schulleiter beim für das Unterrichtswesen zuständigen Minister eingereicht.

1.4 Ungerechtfertigte Abwesenheiten

Alle Abwesenheiten, die nicht unter die Punkte 1.1., 1.2. und 1.3. fallen, gelten als ungerechtfertigt.

Eine ungerechtfertigte Abwesenheit wird den Erziehungsberechtigten bis Ende der Woche, in der die Abwesenheit festgestellt wird, schriftlich mitgeteilt.

Ungerechtfertigte und wiederholte Abwesenheiten eines Schülers können dessen Regularität in Frage stellen. Die Schule kann entsprechende Disziplinarmaßnahmen ergreifen.

1.5 Antragsverfahren

Für die unter Punkt 1.3. erwähnten Abwesenheiten längerer Dauer ist über die Schulleitung ein schriftlicher Antrag beim Ministerium der DG einzureichen.

Die Anträge müssen so rasch wie möglich gestellt werden. Ist es nicht möglich, alle geforderten Belege einzureichen, wird dies dem Ministerium mitgeteilt.

Für jeden Schüler wird ein Einzelantrag eingereicht.

2. Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden

Aus medizinischen Gründen wird ein Schüler vom Besuch des Sportunterrichts befreit, falls ein Arzt eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die wichtigste Aufgabe des Schulsports darin besteht, die Gesundheit aller Schüler durch regelmäßiges Üben und Training zu fördern. Er dient dazu, sportbezogene Kenntnisse, Einsichten und Gewohnheiten auszubilden, die eine gesunde Lebensführung stützen können.

Freistellungen im Schulsport können aus gesundheitlichen Gründen angezeigt sein; sie bedeuten aber immer auch den Entzug wertvoller Bewegungsanreize. Ärzte, Schulleiter sowie Sport unterrichtende Lehrkräfte müssen ihre Entscheidung im Einzelfall in diesem Spannungsfeld sorgfältig abwägen.

Sonstige Befreiungen von einzelnen Unterrichtsstunden müssen beim Ministerium beantragt (formloser Antrag) werden.

3. Rechtliche Grundlagen

  • Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen: Artikel 28 und 63
  • Erlass der Regierung vom 10. Februar 2000 über den Schulbesuch