Abschlusszeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts (Mittlere Reife)

Das Zeugnis kann im allgemeinbildenden, technischen oder berufsbildenden Unterricht erworben werden.

Es werden folgende Unterrichtsformen und Studienrichtungen angeboten:

  • Allgemeinbildender Unterricht
  • Technische Befähigung, Studienrichtung: Wirtschaft und Office Management
  • Berufsbildender Unterricht, Studienrichtungen:
    • Soziale Dienstleistungen
    • Büroangestellter
    • Spezialisierungsjahr allgemeinbildende Kurse („ZAWM“)

Eine Übersicht der Fächer der einzelnen Studienrichtungen ist im jeweiligen Einschreibeformular zu finden oder auf Anfrage erhältlich.

Es gibt keinerlei Vorbedingungen bezüglich des Alters, der Vorstudien oder der vorher erworbenen Studiennachweise.

Einschreibung

Pro Kalenderjahr finden zwei Prüfungssitzungen statt:

Es findet eine Winterprüfungssitzung von Januar bis Februar statt. Die Einschreibungsphase für diese Sitzung beginnt im September und endet im Oktober.

Von Mai bis Juni findet eine Sommerprüfungssitzung statt. Die Einschreibungsphase für diese Sitzung beginnt im Februar und endet im März.

Die Einschreibegebühr beträgt 50 Euro pro Prüfungssitzung. Sie wird auf keinen Fall zurückerstattet und kann auch nicht auf eine folgende Prüfungssitzung übertragen werden.

Prüfungsbefreiungen

Von der Regierung gewährte Befreiungen

Der Minister kann nach einem Gutachten der Schulinspektion Prüfungsbefreiungen gewähren. Das Antragsformular ist online und beim Sekretariat erhältlich.

Die eingereichten Nachweise müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Pro Fach, für das eine Prüfungsbefreiung beantragt wird, enthält der Nachweis jeweils mindestens eine Note;
  • Inhalt und Finalität des Ausbildungsprogramms, die Zusammensetzung der Prüfungsjury, die Prüfungsinhalte pro Fach und Prüfungsformen sowie die angewandten Bewertungskriterien pro Fach sind bekannt;
  • Bei der Antragsstellung darf der Nachweis nicht älter als zehn Jahre sein.

Die gewährten Prüfungsbefreiungen haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

Prüfungsablauf

Organisatorisches

Die genauen Termine und der Prüfungsplan werden den Kandidaten rechtzeitig nach erfolgter gültiger Einschreibung mitgeteilt.

Die Prüfungen finden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft statt. Die genauen Prüfungsorte werden dem Kandidaten mit dem Prüfungsplan mitgeteilt.

Abwesenheiten

 

Der Kandidat, der bei einer Prüfung abwesend ist, ohne sich vorher beim Sekretariat abgemeldet zu haben, und der nicht innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Prüfung seine Abwesenheit ausführlich und schriftlich begründet oder eine ärztliche Bescheinigung einreicht, wird von der nächsten Prüfungssitzung ausgeschlossen. Der Vorsitzende entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung der Abwesenheit.

Bewertung

Die Prüfungen werden in Prozenten bewertet.

Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 50% der Gesamtnote erreicht hat.

Der Kandidat erhält sein Abschlusszeugnis, wenn er alle Fächer der gewählten Studienrichtung bestanden hat oder eine Prüfungsbefreiung vorliegt.

In folgenden Fällen kann der Ausschuss über eine Ausnahme beraten und ggf. trotzdem ein Diplom verleihen:

  • maximal eine Note liegt zwischen 40% und 50% oder
  • maximal zwei Noten liegen zwischen 45% und 50%.

Der Ausschuss kann kein Abschlusszeugnis verleihen, wenn mindestens eine Note unter 40% liegt.

Nach der schriftlichen Bekanntgabe der Ergebnisse hat der Kandidat die Möglichkeit, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu erhalten und ggf. Fragen zu seinen Ergebnissen zu stellen.

Einspruchsmöglichkeiten

Gegen die Nichtvergabe eines Abschlusszeugnisses kann der Kandidat Einspruch einlegen:

Spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse muss der Kandidat eine schriftliche Beschwerde beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einreichen.

Nach Überprüfung der Beschwerde bestätigt der Vorsitzende noch am selben Tag die Entscheidung des Ausschusses oder legt aus formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall dem Prüfungsausschuss erneut zur Entscheidung vor. Dieser entscheidet nach Möglichkeit am selben Tag oder aber spätestens am darauffolgenden Tag.

Ist der Kandidat mit der Bestätigung durch den Vorsitzenden oder mit der erneuten Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden, hat er das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.

Der Einspruch muss per Einschreiben innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Entscheidung an den Vorsitzenden der Einspruchskammer gerichtet werden.

Nach Erhalt des Einspruchs beruft der Vorsitzende unverzüglich die Einspruchskammer ein.

Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Entscheidungen über die Vergabe eines Studiennachweises aufheben. Der Prüfungsausschuss wird in dem Fall erneut mit der Angelegenheit befasst.

Gegen diese Entscheidung des Prüfungsausschusses kann kein erneuter Einspruch erhoben werden.

Gegen die Wertung einzelner Prüfungen kann kein Einspruch eingelegt werden.

Gesetzliche Grundlagen

  • Dekret vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie die Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss
  • Erlass der Regierung vom 20. Juli 1994 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie die Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss