Der Hausunterricht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Auf Grund der in Artikel 24 der belgischen Verfassung garantierten Freiheit des Unterrichtswesens haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, sich wahlweise für den Unterricht ihrer schulpflichtigen Kinder in einer Schule oder zu Hause zu entscheiden.

Die Grundlagen des Hausunterrichtes wurden zuletzt im Dekret vom 20. Juni 2016 über Maßnahmen im Unterrichtswesen novelliert und sind im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen einzusehen. Das Dekret finden Sie in der juristischen Datenbank unter „Mehr zum Thema“.

Anforderungen an den Hausunterricht

Der Hausunterricht muss

  • den Anforderungen unseres schulischen Gesellschaftsprojektes gerecht werden;
  • den Schülern das Erreichen eines für das Unterrichtswesen definierten Kompetenzniveaus ermöglichen;
  • in einem angemessenen Umfeld stattfinden.

Anmeldung zum Hausunterricht

Die Einschreibung durch die Erziehungsberechtigten erfolgt ausschließlich auf dem amtlichen Anmeldeformular, das sich im Download-Bereich befindet, und zwar vor Beginn des jeweiligen Schuljahres oder vor einem Wechsel in den Hausunterricht während des Schuljahres. Mit dem vorerwähnten Formular sind auch die auf dem Anmeldeformular vermerkten Dokumente einzureichen.

Verpflichtende Teilnahme an den externen Prüfungen

Durch die Anmeldung zum Hausunterricht werden die Schüler verpflichtet, an den externen Prüfungen zum Erhalt der Abschlusszeugnisse von Grundschule, Unterstufe und  Oberstufe der Sekundarschule teilzunehmen.

Kontrolle durch die Schulinspektion

Der Schulinspektion obliegt die regelmäßige Kontrolle des Hausunterrichtes. Sie dokumentiert ihre Kontrollen durch schriftliche Berichte, auf die die Erziehungsberechtigten durch eine Stellungnahme reagieren können.

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Kontrolle oder festgestellten Unzulänglichkeiten beim Hausunterricht kann die Schulinspektion eine Hausunterrichtskommission einberufen. Diese befindet gegebenenfalls darüber, inwieweit der Hausunterricht fortgeführt werden kann oder nicht.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Gutachten der Schulinspektion kann diese Kommission auch die Wiederaufnahme des Hausunterrichtes - nach Behebung festgestellter Mängel - genehmigen. Sie fungiert ebenso als Einspruchsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Schulinspektion.

Im Bedarfsfall können Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft informiert werden.