Gleichstellung von Studiennachweisen

Der Aufnahmestaat vergleicht den Studiennachweis des Antragstellers mit den Studiennachweisen, die in seinem nationalen Bildungssystem vergeben werden. Dann bescheinigt das Land dem Antragsteller die Vergleichbarkeit.

Zu Studienzwecken wird die Gleichstellung beantragt, um

  • die bereits absolvierten Studien anzurechnen und die Ausbildung fortsetzen zu können (z.B. im Sekundarbereich);
  • ausländische Hochschulgrade (z.B. Lizenziat, Master usw.) führen zu dürfen;
  • den Zugang zu weiterführenden Ausbildungen (z.B. Hochschulzugang) zu gewähren. In Belgien ist hierfür jeweils die Gemeinschaft zuständig, in der sich die Ausbildungseinrichtung befindet, bei der der Antragssteller sich einschreiben möchte.

Zu Berufszwecken wird die Gleichstellung beantragt, wenn

  • der Antragsteller kein EU-Bürger ist – unabhängig des Herkunftsstaates der Qualifikation;
  • der Antragsteller EU-Bürger ist, aber seine Qualifikation in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat erhalten hat;
  • es sich nicht um einen reglementierten Beruf handelt, d.h. dass der Zugang zum Beruf nicht durch einen legalen Text geregelt wird. Ein paar Beispiele für reglementiere Berufe: Lehrer, Ärzte, Krankenpfleger, Apotheker, etc.

Generelle Prüfungskriterien für die schulische und akademische Gleichstellung

Die Gleichstellung geht auf funktionale, formale und materielle Aspekte ein. Sie klärt,

  • was der Antragsteller mit dem Zeugnis in dem Staat tun darf, in dem er es erworben hat (funktionale Gleichstellung);
  • wo die Ausbildung im jeweiligen Bildungssystem rangmäßig einzuordnen ist, welches die Zugangsbedingungen sind, wie lange die Ausbildung dauert (formale Gleichstellung);
  • welchen Inhalt die Ausbildung hat (materielle Gleichstellung).

Schulische Gleichstellung

Dem Antrag auf eine schulische Gleichstellung im Sekundarbereich muss der Antragsteller eine Abschrift des Zeugnisses (sowie eventuell eine Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer) und eine Kopie des Ausweises beifügen.

Das Verfahren dauert zwei bis vier Wochen und besteht aus vier Schritten:

  1. Einreichen des Antrags
  2. Gutachten
  3. administrative Entscheidung nach Sichtung des Gutachtens per Erlass
  4. Versand des Erlasses an den Antragssteller

Akademische Gleichstellung

Dem Antragsformular müssen unter anderem folgende Dokumente beigefügt werden:

  • Kopie des Diploms (sowie eventuell Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer)
  • Kopie des Ausweises/Passes oder der Identitätskarte
  • Kopie des Studienprogramms (mit der Fächerbeschreibung)
  • Kopie und eventuell Zusammenfassung der Abschlussarbeit
  • Lebenslauf

Das Verfahren nimmt vier bis sechs Monate in Anspruch und beinhaltet folgende Schritte:

  1. Einreichen des Antrags beim Ministerium
  2. behördliche Anfrage von Gutachten anerkannter Hochschulen/Universitäten
  3. administrative Entscheidung per Erlass nach Sichtung der Gutachten
  4. Versand der Entscheidung an den Antragsteller

Alle Länder der EU und des EWR, die Schweiz sowie die Staaten des Europarats und der UNESCO (Region Europa) unterhalten jeweils eine nationale Informationsstelle für Anerkennungsfragen, die als NARIC (National Academic Recognition Information Centre) bezeichnet wird.

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz vom 19. März 1971 über die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Zeugnisse
  • Königlicher Erlass vom 20. Juli 1971 zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für die Zuerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome und Zeugnisse