Einstellung von ausländischen Arbeitnehmern

Um ausländische Lehrer zu beschäftigen, muss man das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einhalten.

Der entsprechende Ausführungserlass vom 9. Juni 1999 sieht vor, dass der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigen möchte, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, das dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehört, vorher eine Beschäftigungserlaubnis beantragen muss.

Folglich können hiesige Unterrichtseinrichtungen unter Vorbehalt der statutarischen Bestimmungen des Unterrichtswesens Lehrer, bzw. Arbeitnehmer mit folgender Staatsangehörigkeit beschäftigen, ohne eine Kombinierte Erlaubnis beantragen zu müssen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Kroatien, Bulgarien, Rumänien, Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Achtung: Durch den Brexit sind britische Staatsangehörige Drittstaatler geworden, für die eine Kombinierte Erlaubnis beantragt werden muss.

Zusätzlich zu den oben genannten Staatsangehörigen können unter anderem alle Personen, die einen gültigen legalen Aufenthalt in Belgien verfügen und auf deren Aufenthaltstitel „Arbeitsmarkt: unbegrenzt“ vermerkt ist, eingestellt werden. (KE 2/9/2018)

Achtung: Dieser Vermerk bezieht sich nur auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und gibt keinen Hinweis über die Dauer des Aufenthaltsrechts. Deshalb muss die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes immer in Verbindung mit dem Arbeitsmarkt geprüft werden.

Für alle Situationen außerhalb der oben aufgeführten Kategorien kontaktieren Sie bitte den Fachbereich Beschäftigung unter folgender E-Mailadresse: [email protected]