Sprachliche Anforderungen für Schul- und Lehrpersonal

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Die sprachlichen Anforderungen an das Personal im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterliegen einer besonderen Regelung. Hier erfahren Sie, welche Sprachkompetenzen Sie für eine Anstellung im Unterrichtswesen nachweisen müssen:

  • Die gründliche Beherrschung einer Sprache entspricht der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS).
  • Die ausreichende Beherrschung einer Sprache entspricht der Kompetenzstufe B1 des GERS.
  • Die elementare Beherrschung einer Sprache entspricht der Kompetenzstufe A2 des GERS.

Lehrpersonal: Kindergarten

Kindergärtner müssen die Unterrichtssprache gründlich beherrschen. Eine Ausnahme bildet die Erteilung fremdsprachlicher Aktivitäten.

Die fremdsprachlichen Aktivitäten erteilen Kindergärtner, die

  • diese Sprache ausreichend und die Unterrichtssprache gründlich beherrschen

UND

  • über einen Nachweis der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse verfügen.

Werden im Rahmen eines Pilotprojektes die fremdsprachlichen Aktivitäten im Kindergarten auf bis zu 350 Minuten pro Woche erhöht (normaler Umfang: zwischen 50 und 200 Minuten), beherrschen die Kindergärtner diese Sprache gründlich und die Unterrichtssprache ausreichend.

Die fremdsprachlichen Aktivitäten können im Kindergarten jedoch auch von Fachlehrern für fremdsprachliche Aktivitäten erteilt werden. Als erforderlicher Befähigungsnachweis für das Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten gilt das Diplom eines Kindergärtners oder das Diplom eines Primarschullehrers, vervollständigt durch:

  • den Nachweis über das Bestehen einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik UND
  • den Nachweis der gründlichen Beherrschung der betreffenden Fremdsprache.

Die Unterrichtssprache muss das in diesem Amt beschäftigte Personalmitglied ausreichend beherrschen. Zudem muss es über einen Nachweis seiner fremdsprachendidaktischen Kenntnisse verfügen.

Lehrpersonal: Primarschulwesen

Im Primarschulwesen wird der Unterricht von Lehrern erteilt, die die Unterrichtssprache gründlich beherrschen. Eine Ausnahme bildet der Unterricht der ersten Fremdsprache.

Den Unterricht der ersten Fremdsprache erteilen Lehrer, die

  • diese Sprache gründlich und die Unterrichtssprache elementar beherrschen

UND

  • über einen Nachweis der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse verfügen.

Werden im Rahmen eines Pilotprojektes im Regelprimarschulwesen die Fächer Sport, Musik/Kunst, Mathematik, Geografie/Geschichte oder Naturwissenschaften/Technik in der ersten Fremdsprache erteilt, beherrschen die Lehrer diese Sprache gründlich und die Unterrichtssprache ausreichend.

Lehrpersonal: Sekundarschulwesen

Im Sekundarschulwesen wird der Deutschunterricht von Lehrern erteilt, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Den Französischunterricht geben Lehrer, die die französische Sprache gründlich und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Den Unterricht in anderen modernen Sprachen (abgesehen von Deutsch und Französisch) erteilen Lehrer, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Den Sachunterricht in deutscher Sprache geben Lehrer, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Den Sachunterricht in französischer Sprache erteilen Lehrer, die die französische Sprache gründlich und die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Lehrpersonal: Hochschulwesen

Im Hochschulwesen wird der Deutschunterricht von Lehrern erteilt, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Den Französischunterricht geben Lehrer, die die französische Sprache gründlich beherrschen.

Den Sachunterricht in deutscher Sprache erteilen Lehrer, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Den Sachunterricht in französischer Sprache erteilen Lehrer, die die französische Sprache gründlich beherrschen.

Lehrpersonal: schulische Weiterbildung

In der schulischen Weiterbildung werden die Deutschkurse von Lehrern erteilt, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen. Alle anderen Sprachkurse geben Lehrer, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Die nichtsprachlichen Kurse erteilen Lehrer, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Lehrpersonal: Teilzeit-Kunstunterricht

Der Teilzeit-Kunstunterricht xird von Personalmitgliedern erteilt, die die deutsche Sprache gründlich beherrschen.

Für den Instrumentalunterricht und die Begleitung werden Personalmitglieder eingesetzt, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Auswahl- und Beförderungsämter

Alle Beförderungsämter (z.B. Hauptlehrer, Direktor, Studienpräfekt, …) werden von Personalmitgliedern bekleidet, die die deutsche Sprache und die französische Sprache gründlich beherrschen.

Alle Auswahlämter (z.B. Unterdirektor/Provisor, Fachbereichsleiter, Werkstattleiter, Middle Manager, Koordinator, Direktionssekretär, …) werden von Personalmitgliedern bekleitet, die die deutsche und die französische Sprache gründlich beherrschen. Personalmitglieder, die das betreffende Auswahlamt bereits vor dem 01.01.2024 bekleidet haben, benötigen zur Ausübung dieses Amtes lediglich einen Nachweis über die gründliche Beherrschung der deutschen Sprache.

 

Andere Personalkategorien

Hierunter fallen die Anwerbungsämter in den Kategorien Verwaltungspersonal (z.B. Chefsekretäre), Erziehungshilfspersonal (z.B. Kindergartenassistenten), paramedizinisches Personal und sozialpsychologisches Personal.

Diese Personalmitglieder beherrschen die deutsche Sprache gründlich. In den französischsprachigen Grundschulen oder Grundschulabteilungen beherrscht das Personal die französische Sprache gründlich.

 

Rechtliche Grundlage

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen