Sprachennachweise

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Die gründliche Beherrschung einer Sprache entspricht der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS), die ausreichende Beherrschung Kompetenzstufe B1 und die elementare Beherrschung der Kompetenzstufe A2 des GERS.

Gründliche Beherrschung einer Sprache

Als Nachweis der gründlichen Beherrschung einer Sprache gelten:

  1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, ein Abschlussdiplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer oder langer Studiendauer oder ein Universitätsdiplom, das in dieser Sprache erworben worden ist;

  2. ein in Nummer 1 erwähnter Studiennachweis, der in dieser Sprache vor einem schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist;

  3. ein Studiennachweis, der einem der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Studiennachweise gleichgestellt ist oder anerkannt ist und in dieser Sprache erworben worden ist;

  4. die deutsche Sprache betreffend:

    1. eine Bescheinigung des vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache gründlich beherrscht (entspricht der Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS));

    2. ein vor dem 30.06.2007 in der Abendschule erworbenes Abitur der technischen Kurse der Oberstufe (480 Stunden Deutsch);

    3. ein Goethe-Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B2 des GERS genügt, unter der Bedingung, dass,

      1. was die Kompetenzstufe B2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat,

      2. was die Kompetenzstufen C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 50 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

  5. die französische Sprache betreffend:
  1. ein im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B2 des GERS genügt, unter der Bedingung, dass,
     
    1. was die Kompetenzstufe B2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat;

    2. was die Kompetenzstufen C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 50 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat;

  2. eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache gründlich beherrscht;

  3. die bis einschließlich 2007-2008 vor dem vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Prüfungsausschuss erworbene Bescheinigung über die gründliche Kenntnis der französischen Sprache als Unterrichtssprache oder Fremdsprache/Zweitsprache;

  4. ein Primarschullehrerdiplom, das von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor dem 19. April 2004 ausgestellt wurde, unter der Bedingung, dass auf dem Diplom vermerkt ist, dass das Personalmitglied das Wahlfach Französisch belegt hat;

  5. ein vor dem 01. September 2014 im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat der Kompetenzstufe C1 oder C2, sofern das Personalmitglied auch bereits vor dem 01. September 2014 im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt war.

Ausreichende Beherrschung einer Sprache

Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung einer Sprache gilt neben den hierüber angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen:

  1. das Abschlusszeugnis der Unterstufe des Vollzeit-Sekundarunterrichts, das in dieser Sprache erworben worden ist;

  2. das Diplom des Vollzeit-Hochschulwesens kurzer Studiendauer in der Studienrichtung "Moderne Sprachen" oder "Sekretariat-Sprachen", das Diplom eines Lehrbefähigten der Unterstufe des Sekundarunterrichts in der Studienrichtung "Moderne Sprachen", das Diplom eines Lizentiaten in Germanistik oder Romanistik oder das Diplom eines Lizentiaten in Übersetzung/Dolmetschen, falls die Ausbildung die betreffende Sprache umfasst;

  3. ein in den Nummern 1 und 2 erwähnter Studiennachweis, der in dieser Sprache vor einem schulexternen Prüfungsausschuss erworben worden ist;

  4. ein Studiennachweis, der einem der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten Studiennachweise gleichstellt oder anerkannt ist und in dieser Sprache erworben worden ist;

  5. die deutsche Sprache betreffend:

    1. eine Bescheinigung des vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache ausreichend beherrscht (entspricht der Kompetenzstufe B1 des GERS);

    2. ein Goethe-Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B1 des GERS genügt, unter der Bedingung, dass,

      1. was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat,

      2. was die Kompetenzstufen B2, C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied in der betreffenden Prüfung mindestens 50 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat.

  6. die französische Sprache betreffend:

    1. ein im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe B1 des GERS genügt, unter der Bedingung, dass,

      1. was die Kompetenzstufe B1 betrifft, das Personalmitglied mindestens 60 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat,

      2. was die Kompetenzstufen B2, C1 oder C2 betrifft, das Personalmitglied mindestens 50 % in jedem Prüfungsteil erreicht hat, oder

    2. eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache ausreichend beherrscht;

    3. das Diplom eines Kindergärtners, das in einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erworben wurde oder wird;

    4. die bis einschließlich 2007-2008 vor vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Prüfungsausschuss erworbene Bescheinigung über die ausreichende Kenntnis der französischen Sprache als Unterrichtssprache oder Fremdsprache/Zweitsprache.

Elementare Beherrschung einer Sprache

Als Nachweis der elementaren Beherrschung einer Sprache gilt neben den hierüber angeführten Studiennachweisen und Bescheinigungen:

  1. die deutsche Sprache betreffend:

    1. eine Bescheinigung des vom Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten Prüfungsausschusses, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache elementar beherrscht (entspricht der Kompetenzstufe A2 des GERS);

    2. oder ein Goethe-Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe A2 des GERS genügt.

  2. die französische Sprache betreffend: ein im Rahmen des DELF-DALF-Programms erworbenes Zertifikat, aus dem hervorgeht, dass das Personalmitglied mindestens der Kompetenzstufe A2 des GERS genügt oder eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses der Französischen Gemeinschaft, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied diese Sprache elementar beherrscht.

Fremdsprachendidaktische Kenntnisse

Als Nachweis der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse gelten:

  1. Für das Amt des Fachlehrers der ersten Fremdsprache in der Primarschule: die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik mit einem Umfang von mindestens 10 ECTS-Punkten.

    Für das Amt des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten: die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik mit einem Umfang von mindestens 6 ECTS-Punkten.

    Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2016 im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschäftigt waren, gelten als Inhaber eines Nachweises der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse, wenn sie vor dem 1. September 2016 Inhaber einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in Fremdsprachendidaktik mit einem Umfang von mindestens 4 ECTS-Punkten waren.;

  2. der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Wahlfaches Französisch an einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. das Diplom eines Primarschullehrers, das bis einschließlich zum Schuljahr 2006-2007 von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt worden ist;

  4. für das Amt des Kindergärtners und des Fachlehrers für fremdsprachliche Aktivitäten im Kindergarten: das Diplom eines Kindergärtners, das von einer Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ausgestellt wurde oder wird;

  5. das Diplom eines Primarschullehrers oder eines Lehrers der Unterstufe des Sekundarunterrichts, das von einer Hochschule in der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft ausgestellt wurde oder wird, unter der Bedingung, dass die betreffende Ausbildung das Unterrichtsfach „Fremdsprachendidaktik“ enthält.

Für Personalmitglieder, die vor dem 1. Juli 2004 im Amt eines Kindergärtners in einem Kindergarten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Dienst waren, gilt der Nachweis der fremdsprachendidaktischen Kenntnisse als erbracht.

Rechtliche Grundlagen

Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen