Der Hausunterricht in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Laut Artikel 24 der belgischen Verfassung (garantierte Freiheit des Unterrichtswesens) können Erziehungsberechtigte in Belgien entscheiden, ob ihre schulpflichtigen Kinder in einer Schule oder zu Hause unterrichtet werden. Der Hausunterricht unterliegt dabei gewissen Regeln. 

Anforderungen an den Hausunterricht

Der Hausunterricht muss

  • den Anforderungen des schulischen Gesellschaftsprojektes gerecht werden.
  • den Schülern das Erreichen eines für das Unterrichtswesen definierten Kompetenzniveaus ermöglichen.
  • in einem angemessenen Umfeld stattfinden.

Anmeldung per Formular

Die Anmeldung zum Hausunterricht erfolgt durch die Erziehungsberechtigten und ist ausschließlich über ein amtliches Anmeldeformular möglich. Das Formular finden Sie auf dieser Seite als Download unter "Mehr zum Thema".

Das Anmeldeformular muss drei Werktage vor Beginn des Schuljahres, in dem das Kind dem Hausunterricht folgen soll, bei der Schulinspektion eingereicht werden.

Einzureichende Dokumente

Zusammen mit dem Anmeldeformular müssen die Erziehungsberechtigten folgende Dokumente einreichen:

  • Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als zwei Monate ist und bescheinigt, dass die Erziehungsberechtigten und die im Hausunterricht beschulten Kinder ihren Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben
  • Kopie des Personalausweises der Erziehungsberechtigten
  • Kopie des Personalausweises des schulpflichtigen Kindes, das im Hausunterricht beschult wird
  • Kopie des letzten Zeugnisses der zuletzt besuchten Schule, insofern die Kinder eine Schule besucht haben
  • individueller Arbeitsplan des schulpflichtigen Kindes

Das Ministerium stellt Ihnen zum Erstellen der Arbeitspläne Vorlagen zur Verfügung. Die Vorlagen finden Sie ebenfalls als Downloads unter "Mehr zum Thema". 

Verpflichtende Teilnahme an den externen Prüfungen

Durch die Anmeldung zum Hausunterricht werden die Schülerinnen und Schüler dazu verpflichtet, an den externen Prüfungen zum Erhalt der Abschlusszeugnisse von Grundschule, Unterstufe und  Oberstufe der Sekundarschule teilzunehmen.

Kontrolle durch die Schulinspektion

Der Schulinspektion obliegt die regelmäßige Kontrolle des Hausunterrichtes. Sie dokumentiert ihre Kontrollen durch schriftliche Berichte, auf die die Erziehungsberechtigten durch eine Stellungnahme reagieren können.

Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Kontrolle oder festgestellten Unzulänglichkeiten beim Hausunterricht kann die Schulinspektion eine Hausunterrichtskommission einberufen. Diese entscheidet gegebenenfalls darüber, inwieweit der Hausunterricht fortgeführt werden kann oder nicht.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Gutachten der Schulinspektion kann diese Kommission auch die Wiederaufnahme des Hausunterrichtes - nach Behebung festgestellter Mängel - genehmigen. Sie fungiert ebenso als Einspruchsinstanz bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten und Schulinspektion.

Im Bedarfsfall können Jugendhilfe und Staatsanwaltschaft informiert werden.

Rechtliche Grundlage

Die Grundlagen des Hausunterrichtes wurden zuletzt im Dekret vom 20. Juni 2016 über Maßnahmen im Unterrichtswesen aktualisiert und sind im Dekret vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen einzusehen. Bei Dekrete finden Sie als juristisches Dokument unter „Mehr zum Thema“.